§ 10 Anlagen und Einrichtungen Dritter
Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer sind von ihren Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Unterhaltung der Bundeswasserstraße, der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sowie die Schifffahrt nicht beeinträchtigt werden.
Stand: 17. Dezember 2006