§ 16
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.
(2) In dem Antrag sind die in § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 7 bis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:
- die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens,
- die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am Rumpf fest angebracht sind,
- die Motornummer,
- sonstige für die Identität wesentliche Merkmale.
(3) § 3 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Stand: 15. Juli 1990