Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 4

Bei der Entscheidung über die Ausstellung des Schiffsvorzertifikats ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ausreichende Gründe für die Erteilung dieses Ausweises anstelle des Schiffszertifikats vorhanden sind. Hat der Eigentümer des Schiffs keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so hat der Antragsteller nachzuweisen, dass ihm eine rechtzeitige Eintragung des Schiffs in einem deutschen Schiffsregister nicht möglich war.

Stand: 15. Juli 1990