§ 4 Doppelte Gebühr
Erfordert die individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann die doppelte Gebühr erhoben werden.
Stand: 15. August 2013
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Erfordert die individuell zurechenbare öffentliche Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann die doppelte Gebühr erhoben werden.
Stand: 15. August 2013
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes