§ 2 Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung
Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.
Stand: 04. Juni 2016
Springe direkt zu:
Sie sind hier:
Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.
Stand: 04. Juni 2016
© Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes