Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 9 Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff

(1) Pflanzenölkraftstoff –- Rapsöl -– darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN 51605, Ausgabe September 2010, genügt.

(2) Pflanzenölkraftstoff –- alle Saaten -– darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN SPEC 51623, Ausgabe Juni 2012, genügt.

Stand: 05. Dezember 2014