Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz - BinSchAbfÜbkAG)

vom 27. Januar 2021 (BGBl. I Seite 130)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffsbestimmungen

§ 2 Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen

§ 3 Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen

§ 4 Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen

§ 5 Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme

§ 6 Allgemeine Auskunftspflichten

§ 7 Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle

§ 8 Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers

§ 9 Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger

§ 10 Besondere Pflichten des Schiffsführers

§ 11 Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken

§ 12 Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden

§ 13 Ordnungswidrigkeitendatei

§ 14 Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes

§ 15 Zuständige Behörden der Länder

§ 16 Gleichwertigkeiten

§ 17 Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht

§ 18 Verordnungsermächtigungen

§ 19 Übertragung von Aufgaben

§ 20 Datenübermittlung und Datenaustausch

§ 21 Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftsteuer

§ 22 Bußgeldvorschriften

§ 23 Übergangsbestimmungen

§ 24 Zeitliche Anwendungsvorschrift

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Download Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG)

Stand: 09. Februar 2021