§ 21 Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftsteuer
Die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens ist von der Körperschaftsteuer befreit.
Stand: 09. Februar 2021
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Die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens ist von der Körperschaftsteuer befreit.
Stand: 09. Februar 2021
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