Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 15 Zuständige Behörden der Länder

(1) Soweit nach diesem Gesetz keine Behörde des Bundes zuständig ist, obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und nach dem Übereinkommen den zuständigen Landesbehörden.

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen bestimmen die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden für die Länder. Ist keine Bestimmung durch die zuständigen Stellen erfolgt, so bestimmt die Landesregierung die zuständigen Behörden.

(3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung weiter übertragen.

Stand: 09. Februar 2021