Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 12 Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden

(1) Wurden Dritte mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt, gehen die jeweiligen Pflichten

  1. nach den §§ 2, 6 und 9 auf den beauftragten Dritten über sowie

  2. nach Artikel 13 des Übereinkommens, den Artikeln 7.01, 7.03 Absatz 2 und 3, Artikel 7.04 Absatz 1, 2, 3 Buchstabe b und c, Artikel 10.01 der Anlage 2 zum Übereinkommen auf den beauftragten Dritten über.

Die ursprüngliche Verantwortung der nach diesem Gesetz Verpflichteten für die Erfüllung ihrer Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Pflichtenerfüllung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.

(2) Die beauftragten Dritten müssen ihre Zuverlässigkeit und fachliche Eignung gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen können.

Stand: 09. Februar 2021