Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 7 Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle

Der Betreiber einer Bunkerstelle ist in Bezug auf Anlage 2 zum Übereinkommen verpflichtet,

  1. im Falle der Entrichtung der Entsorgungsgebühr über das elektronische Zahlungssystem nach Artikel 3.03 Absatz 4

    1. beim Bunkern die Entsorgungsgebühr nach Artikel 3.03 Absatz 5 Satz 2 Buchstabe d Satzteil vor Satz 2 mittels Magnetkarte des Schiffsführers und eines mobilen elektronischen Terminals des elektronischen Zahlungssystems im Sinne des Artikels 3.01 Buchstabe b abzubuchen,

    2. nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer unverzüglich eine Ausfertigung des nach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 auszufertigenden Bezugsnachweises für Gasöl mit der beizufügenden Quittung für die Entrichtung der Gebühr nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 1 auszuhändigen;

  2. im Falle des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6

    1. nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer unverzüglich eine Ausfertigung des nach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 auszufertigenden Bezugsnachweises für Gasöl auszuhändigen,

    2. die in Artikel 3.03 Absatz 7 Satz 1 bezeichneten Angaben zu den in Artikel 3.03 Absatz 7 bezeichneten Zwecken spätestens sieben Tage nach dem Bunkervorgang an die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens zu übermitteln;

  3. eine weitere Ausfertigung der in Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Unterlagen nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 3 zwölf Monate nach der Aushändigung bei der Bunkerstelle aufzubewahren.

Die Frist für die Aufbewahrung der in Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Unterlagen beginnt mit deren jeweiliger Aushändigung.

Stand: 09. Februar 2021