Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

§ 5 Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme

Die weitere Entsorgung der Abfälle, die den Annahmestellen nach den Vorschriften des Übereinkommens übergeben worden sind, bestimmt sich nach dem hierfür geltenden Abfallrecht und Abwasserrecht sowie im Falle von Dämpfen zusätzlich nach dem Immissionsschutzrecht des Bundes und des für die jeweilige Annahmestelle zuständigen Landes.

Stand: 09. Februar 2021