§ 2 Besondere Betriebsregelungen
(1) Abweichend von § 1 Absatz 1 gelten an den folgenden Tagen eines Kalenderjahres für die Schleusen an der Bundeswasserstraße Neckar die folgenden besonderen Betriebsregelungen:
- am Karsamstag, am Pfingstsamstag und am 31. Dezember:
Ende des Schleusenbetriebs um 14:00 Uhr,
- am 01. Januar, am Ostersonntag und am Ostermontag, am Pfingstsonntag und am Pfingstmontag sowie am 24., 25. und 26. Dezember:
Ruhen des Schleusenbetriebs,
- am 02. Januar und am 27. Dezember:
Beginn des Schleusenbetriebs um 06:00 Uhr, wenn der Tag auf einen Werktag fällt,
- am Dienstag nach Ostern und am Dienstag nach Pfingsten:
Beginn des Schleusenbetriebs um 06:00 Uhr.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Schleusen nach § 1 Absatz 2.
Stand: 01. Dezember 2021