Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Anordnung über das Anmeldeverfahren zur Nachtschleusung an den Schleusen der Bundeswasserstraße Neckar

Auf Grund des § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an der Bundeswasserstraße Neckar (NeckarSchlBetrZV) vom 01. Dezember 2021 wird folgendes Anmeldeverfahren zur Nachtschleusung eingeführt:

  1. Die Anmeldung hat schriftlich auf dem in der Anlage (PDF, intern) beigefügten vollständig ausgefüllten Formblatt zu erfolgen.

  2. Die Anmeldung muss bis spätestens 19:00 Uhr des Tages, an dem die Schleusungen gewünscht werden, per E-Mail an die Adresse nachtschleusung.wsa-neckar@wsv.bund.de gesandt werden. Bis 19:30 Uhr erfolgt eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Im Regelfall ist das Formblatt als PDF-Datei zu nutzen. Alternativ kann dieses auch als Bilddatei in den üblichen Formaten .jpg oder .png gesendet werden. Andere Formate oder Grafiken, welche in den Textteil der E-Mail eingefügt wurden, sind nicht geeignet.

  3. Die Schichtleiter der Schleusen ändern die in der Anmeldung angegebenen Einfahrtszeiten, wenn dies der Schleusenbetrieb erfordert. Diese Änderungen werden dem Schiffsführer durch die jeweils betroffene Schleuse mitgeteilt.

  4. Im Falle von Übertragungsproblemen kann die Anmeldung auch per Telefax an die Nummer 0711 25552-160 gesandt werden. In diesem Falle erfolgt keine Eingangsbestätigung per E-Mail.

  5. Eine Schleusung ist nur fristgerecht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 NeckarSchlBetrZV, wenn sie spätestens innerhalb einer Stunde nach der angegebenen bzw. vom Schichtleiter geänderten Uhrzeit wahrgenommen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass über diesen Zeitraum hinaus eine Schleusung nicht möglich ist.

  6. Werden angemeldete Schleusungen nicht in Anspruch genommen, hat der Schiffsführer unverzüglich die nächstgelegene Schleuse, oder nach 22:00 Uhr die Schleuse Heidelberg, zu unterrichten.

Im Übrigen wird zum Nachtbetrieb folgender Hinweis gegeben:

Infolge des Nachtbetriebes können einzelne Startplätze im Sinne von § 6.29 Nummer 2 BinSchStrO (Interner Link) nicht als Liegeplätze in Anspruch genommen werden. Dies wird der Schifffahrt durch die Schichtleiter der Schleusen jeweils rechtzeitig mitgeteilt.

Stand: 19. Mai 2022