Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Befähigungsnachweise für Schiffsführer

Allgemeine Informationen zu den Schiffsführerzeugnissen

An dieser Stelle erhalten Sie allgemeine Hintergrundinformationen (Interner Link) über den Geltungsbereich der Schiffsführerzeugnisse sowie der gegebenenfalls erforderlichen besonderen Berechtigungen.

Ablauf der Prüfungen zum Unionspatent/Rheinpatent und zu den besonderen Berechtigungen

Hier finden Sie die Abläufe, die Inhalte und die Bewertungskriterien der Prüfungen zum Unionspatent/Rheinpatent sowie zu den besonderen Berechtigungen (Interner Link) näher beschrieben.

Anträge für Schiffsführerzeugnisse

Zur Beantragung neuer Schiffsführerzeugnisse oder der Zulassung zu einer Schiffsführerprüfung verwenden Sie bitte die hier eingestellten Antragsformulare (Interner Link).

Bitte planen Sie für Verlängerungs- und Umtauschanträge unbedingt eine Bearbeitungszeit von bis zu drei Monaten ein!

Prüfungstermine für Schiffsführerprüfungen 2024

Hier finden Sie die Prüfungstermine aller Prüfungsstandorte im Kalenderjahr 2024 (Interner Link) für die Prüfungen zum Unionspatent sowie für die besonderen Berechtigungen.

Gestaltung der Schiffsführerzeugnisse und Bedeutung der Eintragungen

Hier finden Sie beispielhaft die Darstellung der Patentkarten für ein Unionspatent bzw. Rheinpatent sowie eine Beschreibung der unterschiedlichen Eintragungen und Codierungen darauf (Interner Link).

Nachweis der medizinischen Tauglichkeit

Sofern Sie zum ersten Mal ein Schiffsführerzeugnis erwerben möchten, oder wenn Sie über 60 Jahre alt sind und eine solche Qualifikation verlängern oder umtauschen möchten, müssen Sie Ihre medizinische Tauglichkeit (Interner Link) nachweisen.

Ausstellung eines Unionspatentes nach Abschluss der Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän

Sofern Sie den Berufsabschluss als Binnenschifffahrtskapitän erworben haben, wird Ihnen ein Unionspatent auch ohne gesonderte Patentprüfung ausgestellt. Hier finden Sie weitere Informationen über diesen Weg zum Unionspatent (Interner Link).

Nutzung von Sportbootführerscheinen zu gewerblichen und beruflichen Zwecken

Seit dem 18. Januar 2022 dürfen Sportbootführerscheine grundsätzlich nur noch zu nicht-gewerblichen Zwecken, also nur noch für Sport- oder Erholungszwecke genutzt werden. Für gewerbliche bzw. berufliche Zwecke ist nun grundsätzlich ein sog. Kleinschifferzeugnis erforderlich. Genauere Angaben zu den bis zum 17. Januar 2027 geltenden Übergangsvorschriften und wie Sie ein Kleinschifferzeugnis (Interner Link) erwerben können haben wir für Sie zusammengestellt.

Lotsen auf dem Oberrhein

Auf dem Oberrhein bedient sich die Schifffahrt auf der nicht kanalisierten Strecke zwischen Iffezheim und Mannheim noch gelegentlich fahrstreckenkundiger Lotsen. Diese Lotsen sind Schiffsführer mit der Befähigung zum Führen eines Binnenschiffes mit eigener Triebkraft mit besonderen Streckenkenntnissen. Für die Leistungen der Binnenlotsen sind Entgelte aufgrund der Verordnung über die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein zwischen Iffezheim und Mannheim (Interner Link) festgesetzt. Auf den Strecken oberhalb Iffezheim und unterhalb der genannten Strecke sowie im Mittelrhein werden keine Lotsen mehr benötigt. Ein Lotsenzwang besteht nicht.

Stand: 21. Dezember 2023