Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Kleinschifferzeugnis

Der Geltungsbereich des Kleinschifferzeugnisses

Mit Erlass des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) vom 14. August 2026 zum Verständnis der Vorschrift des § 15 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV (Interner Link) ergibt sich der folgende Geltungsbereich für das Kleinschifferzeugnis:

Nach § 15 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV berechtigt das Kleinschifferzeugnis zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge unter 20 Metern, auf denen entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig bis zu 12 Personen befördert werden. Dabei darf es sich nicht um solche Fahrzeuge handeln, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen wie etwa Schlepp- und Schubboote.

Ziel der Neuregelung des Kleinschifferzeugnisses ist der Schutz der Personen, die auf dem Fahrzeug befördert werden. Vor diesem Hintergrund ist Grundgedanke, dass Personen an Bord auf die Befähigung des Schiffsführers in besonderer Weise vertrauen dürfen, wenn dieser entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig tätig ist.

Dieses schutzwürdige Vertrauen besteht immer dann, wenn der Schiffsführer das Fahrzeug geschäfts- oder erwerbsmäßig führt und dabei Personen mitnimmt.

Ein Sportbootführerschein reicht hingegen aus, wenn außer dem Schiffsführer keine weitere Person an Bord ist; selbst wenn dieser dabei geschäfts- oder erwerbsmäßig tätig ist, z. B. Güter befördert oder beruflich Fischerei betreibt.

Daneben sieht § 15 Absatz 5 Satz 2 BinSchPersV Fälle vor, die nicht unter den Geltungsbereich fallen:

  1. Chartereinweisung mit Chartergästen an Bord,

  2. Rückführung oder Überführung von Chartergästen im Falle einer Havarie, eines Skipper- oder Crewausfalls oder bei schlechtem Wetter,

  3. Ausbildung auf Ausbildungsbooten mit Schülern,
    (Hinweis: Mit Schülern sind alle Personen gemeint, die auf Ausbildungsbooten ausgebildet werden, unabhängig vom Alter.)

  4. Probefahrten sowie Fahrten zu Werbe- und Informationszwecken,

  5. Überführung von Booten zur Reparatur in Werften, Testfahrten und Fahrten von oder zum Kran oder Slip oder

  6. Begleitfahrten bei Sportveranstaltungen.

In diesen Fällen ist kein Kleinschifferzeugnis erforderlich. Diese Ausnahmen sind abschließend.

Im Weiteren haben wir für Sie typische Anwendungsfälle für ein Kleinschifferzeugnis zusammengestellt; diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

Klassische Fälle

AnwendungsfallKleinschifferzeugnis erforderlich, wenn über den Schiffsführer hinaus weitere Personen an BordHinweis
Bootstouren, Sightseeing-Fahrten, Natur-Führungen, Fototouren, Angelguide-Touren
Beförderung im Rahmen von Film- und Medienproduktionen
Wassertaxi

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Gewässer

AnwendungsfallKleinschifferzeugnis erforderlich, wenn über den Schiffsführer hinaus weitere Personen an BordHinweis
BestattungsfahrtenerforderlichUnabhängig davon, ob Verwandte oder Personal des Bestattungsunternehmens
Transport von Personal, z. B. in Häfen zur Kontrolle und InstandhaltungerforderlichUnabhängig davon, ob die weiteren Personen eigenes Personal oder von Fremdfirmen
Fahrten zur Vermessung, Begutachtung z. B. von Brückenbauwerken, Bergung von z. B. Ankern, Entnahme von Gewässerproben, Tauch- und FestmacherarbeitenerforderlichUnabhängig davon, ob die weiteren Personen eigenes Personal oder von Fremdfirmen
FischereierforderlichUnabhängig davon, ob die Mitfahrt der weiteren Person/en entgeltlich erfolgt
Überführungsfahrtenerforderlich, soweit nicht unter die Ausnahme fällt (siehe oben)Auch, wenn die weitere Person der Eigentümer des Fahrzeugs ist und den Schiffsführer mit der Überführung beauftragt hat
BootskioskNicht erforderlich, wenn der Verkauf durch Schiffsführer erfolgt

Dienstliche Fahrten

AnwendungsfallKleinschifferzeugnis erforderlich, wenn über den Schiffsführer hinaus weitere Personen an BordHinweis
Einsatz des Rettungsdiensts (DLRG)Nicht erforderlich, da Geltungsbereich des amtlichen Berechtigungsscheins (§ 13 BinSchPersV)
Einsatz im Katastrophenschutz (THW, Feuerwehr, DLRG)Nicht erforderlich, da Geltungsbereich des amtlichen Berechtigungsscheins (§ 13 BinSchPersV)

Die Vorgaben des Kleinschifferzeugnisses nach § 15 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV gelten grundsätzlich nur für Fahrten auf Bundeswasserstraßen. Sollten Sie auf Landesgewässern tätig sein, ist das hier geltende Landesrecht zu beachten.

Es gibt für diese Fälle, die mit der Neuregelung künftig ein Kleinschifferzeugnis benötigen, Übergangsvorschriften, die in § 130 Absatz 2 und 3 BinSchPersV (Interner Link) geregelt sind:

Innerhalb einer Übergangszeit bis zum Ablauf des 17. Januar 2028 ist noch kein Kleinschifferzeugnis nachzuweisen, selbst wenn Sie unter den Geltungsbereich des § 15 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV fallen. Bis dahin reicht der Sportbootführerschein aus.

"Umtausch" des Sportbootführerscheins bis 17. Januar 2027:

Sie fallen unter den Geltungsbereich des § 15 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV und konnten bis zur Neuregelung das Fahrzeug auch mit dem Sportbootführerschein führen. Dann haben Sie die Möglichkeit unter Vorlage des Sportbootführerscheins (Kopie/Scan) und eines Identitätsnachweises (Kopie/Scan des Personalausweises) das Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich See/Binnen zu erwerben. Der Antrag (PDF, intern) hierauf ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 zu stellen (§ 130 Absatz 2 BinSchPersV).

Hier ist kein Nachweis der Tauglichkeit erforderlich und es ist auch keine Prüfung abzulegen.

Den Antrag reichen Sie bitte vorzugsweise per E-Mail ein, an: Kleinschifferzeugnis@wsv.bund.de, oder übersenden diesen postalisch an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, z. Hd. Shaleen Karwane, Am Propsthof 51, 53121 Bonn. Bei Rückfragen zum Kleinschifferzeugnis können Sie ebenfalls die oben genannten Kontaktdaten verwenden.

Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenen Anträge zu einer längeren Bearbeitungszeit kommt. Vor diesem Hintergrund gilt die Übergangszeit, in der der Sportbootführerschein ausreicht, bis zum Ablauf des 17. Januar 2028 über die Antragsfrist hinaus.

"Umtausch" des Sportbootführerscheins nach der alten Übergangsvorschrift:

Bis zur Änderung der Vorschriften zum Kleinschifferzeugnis war der in § 130 Absatz 3 BinSchPersV wiedergegebene Geltungsbereich geregelt, wonach gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge ein Kleinschifferzeugnis benötigten. Entsprechend diesem Geltungsbereich konnten auch schon zum damaligen Zeitpunkt die Sportbootführerscheine "umgetauscht" werden. Anträge, die bis zum 30. Dezember 2025 gestellt wurden und nicht zurückgenommen werden, sind nach der damals geltenden Rechtslage gemäß § 130 Absatz 3 BinSchPersV zu bearbeiten.

Erwerb des Kleinschifferzeugnisses nach dem Übergangszeitraum

Nach dem Übergangszeitraum ist das Kleinschifferzeugnis nach den Vorgaben der §§ 39 ff. BinSchPersV bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) zu erwerben. Hierzu ist insbesondere eine theoretische Prüfung abzulegen und der Nachweis der Tauglichkeit zu erbringen.

Die Prüfungen werden voraussichtlich ab Sommer 2027 angeboten. Die Informationen dazu (insbesondere Prüfungstermine) werden rechtzeitig an dieser Stelle veröffentlicht. In jedem Fall ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung der Nachweis über den Sportbootführerschein mit dem entsprechenden Geltungsbereich.

Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses im Sinne von § 15 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV dürfen auch von Personen durchgeführt werden, die einen Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin besitzen oder eine Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin abgeschlossen haben.

Kleinschifferzeugnis im Bereich der Seeschifffahrtsstraßen

Das Kleinschifferzeugnis ist durch die BinSchPersV geregelt. Da diese Verordnung nur auf den Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der BinSchUO (Interner Link) gilt, ist das Kleinschifferzeugnis außerhalb dieser genannten Wasserstraßen, also insbesondere auf dem Meer, nicht erforderlich. Außerhalb des Geltungsbereiches der BinSchPersV bleiben die Regelungen zu den Befähigungsnachweisen wie sie sind: Hier sind für gewerbliche Nutzungen ggf. die weiterführenden Sportbootführerscheine nach der See-Sportbootverordnung (Interner Link) erforderlich.

Auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 können für gewerbliche Tätigkeiten neben dem Kleinschifferzeugniss zudem die weiterführenden Sportbootführerscheine nach § 15 See-Sportbootverordnung (Interner Link) genutzt werden. In diesem Fall ist dann kein zusätzliches Kleinschifferzeugnis erforderlich; auch nicht ab Januar 2027.

Die geografischen Abgrenzungen zwischen den See- und den Binnenvorschriften können Sie dieser Karte (Externer Link) entnehmen. Auf allen roten, orangen und hellblauen Wasserstraßen ist das Kleinschifferzeugnis (oder ein weiterführender Spotbootführerschein nach § 15 SeeSpbootV) erforderlich. Auf allen blau schraffierten Wasserflächen ist es nicht notwendig; hier gelten ausschließlich die Bestimmungen des Seebereiches.

Stand: 04. September 2026