Inhalt: Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente
Das Schifffahrtsrecht unterteilt die Bundeswasserstraßen entsprechend ihrer überwiegenden Verkehrsnutzung in Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen und löst sich damit von den wasserwegerechtlichen Begriffen wie "Binnenwasserstraße" und "Seewasserstraße".
Auf Binnenschifffahrtsstraßen fahren überwiegend Binnenschiffe. Wasserstraßen, auf denen überwiegend Seeschiffe fahren, sind in der Regel Seeschifffahrtsstraßen.
Allgemeine Informationen zu Bundeswasserstraßen, Binnen- und Seeschifffahrt
Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes hat wesentliche Hoheitsaufgaben und weitergehende Aufgaben im Bereich der Bundeswasserstraßen zu erfüllen. Hierzu gehören unter anderem der Ausbau, Betrieb und die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen (z. B. Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen).
Weitergehende Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und Pflichten für das Gewerbe ergeben sich aus speziellen Regelungen zu Abfall, Kraftstoffen, Fahrgastsicherheit und Anlegestellen. Für die Erfüllung von bestimmten Aufgaben werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ist auch für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zuständig sowie der Ermittlung von Verstößen gegen Umweltschutzgesetze auf See.
Verkehrsvorschriften
Der Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen wird durch Verordnungen geregelt. Auf Rhein, Mosel und Donau gelten spezielle Regelungen, da diese Flüsse der Souveränität und damit der Zuständigkeit mehrerer Anrainerstaaten unterliegen.
Auf den Seeschifffahrtsstraßen gelten umfassende Regeln zum Verkehrsverhalten ebenso wie revierspezifische Vorgaben.
Zulassung, Eichung und Untersuchung
Für das Befahren von Binnenschifffahrtsstraßen benötigen Fahrzeuge in der Regel eine Zulassung. Diese wird je nach Fahrzeugart bzw. -abmessung von unterschiedlichen Zulassungsstellen vorgenommen. Die technische Zulassung von Wasserfahrzeugen, die Schiffseichung, die Untersuchung und die Registrierung der deutschen Binnenflotte und schwimmenden Geräte werden von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt (ZSUK) bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest wahrgenommen.
Bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter muss der Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger gemäß § 27 Absatz 1 Gefahrgutverordnung für Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt einen Gefahrgut-Unfall-Bericht gemäß ADN vorlegen.
Telematische Geräte
Verkehrstelematik soll dazu beitragen, das Verkehrsgeschehen effizienter, ökologischer und sicherer abwickeln zu können, vorhandene Infrastruktur optimal zu nutzen, die Verkehrsteilnehmer umfassend, aktuell und leicht zugänglich zu informieren. Dies wird u. a. durch telematische Geräte unterstützt.
Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge
Jeder, der auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Kleinfahrzeug führt, muss sein Kleinfahrzeug mit einem gültigen amtlich anerkannten Kennzeichen versehen. Bei Kleinfahrzeugen handelt es sich um Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper ohne Ruder und Bugspriet eine Höchstlänge von 20 m aufweisen.
Ausgenommen von dieser Kennzeichnungspflicht auf den Binnenschifffahrtsstraßen sind so genannte Kleinstfahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden können wie Ruderboote, Beiboote, Kanus und Kajaks, Segelboote ohne Motor mit einer Länge bis zu 5,50 m, Motorboote mit nicht mehr als 2,21 kW (3 PS) Antriebsleistung, Fahrzeuge, die nach anderen Vorschriften nicht als Kleinfahrzeuge gelten (z. B. Fahrgastschiffe für mehr als 12 Personen, Fähren), Fahrzeuge der Behörden und der Wasserrettung mit dienstlicher Kennung.
Auf den Seeschifffahrtsstraßen benötigen lediglich Wassermotorräder ein amtliches Kennzeichen. Dieses wird analog nach den Vorschriften über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf den Binnenschifffahrtsstraßen vergeben. Vermietete Sportboote werden nach den Vorgaben der See-Sportbootverordnung gekennzeichnet. Eine darüber hinaus gehende Kennzeichnungspflicht gibt es im Gegensatz zum Binnenbereich nicht.
Um insbesondere im Ausland auf Anforderung der örtlichen Stellen einen Eigentumsnachweis erbringen zu können, gibt es für Sportboote weitere Kennzeichnungsmöglichkeiten.
Amtliche Kennzeichen gelten uneingeschränkt und gegenseitig in allen Ländern der Europäischen Union.
Patente / Sportbootführerscheine / Sprechfunkzeugnisse
Wer auf einer Wasserstraße ein Fahrzeug (Binnen oder See) eigenverantwortlich als Schiffsführer oder Bootsführer steuern will, bedarf eines Patentes oder einer Fahrerlaubnis.
Ausgenommen von dieser Führerscheinpflicht sind Motorsportboote bis 3,68 kW (5 PS) und Sportfahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden. Sportfahrzeuge unter Segel unterliegen Sonderregelungen.
Sonstige Regelungen
Analog der vorgenannten schifffahrtsrechtlichen Differenzierung gibt es unterschiedliche, vom örtlichen Bereich abhängige Verkehrsvorschriften, die zum Ziel haben, Gefährdungen für Mensch, Umwelt und Sachgüter zu vermeiden.
