Inhalt: Schiffsuntersuchung
Eine Untersuchungspflicht besteht grundsätzlich für alle Fahrzeuge mit Länge x Breite x Tiefe > 100 m³ und bei einer Länge über 20,00 m. Außerdem sind Schlepp- und Schubboote, Schiffe, die unter das ADN fallen, Fahrgastschiffe und schwimmende Geräte untersuchungspflichtig.
Grundlage für die Untersuchung und Zulassung der Fahrzeuge ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO).
Alle diese Fahrzeuge müssen ein Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis besitzen, das von der ZSUK ausgestellt wird. In das Schiffszeugnis wird eingetragen, für welches Fahrtgebiet (Zone) es gültig ist. Die Zonen markieren den Schwierigkeitsgrad eines Fahrtgebietes, der unter anderem nach Strömungsgeschwindigkeit und Wellenhöhe beurteilt wird.
Vereinfacht gilt:
- Zone 1 (Abschluss Emsmündung): höhere Anforderungen als für Zone 2
- Zone 2 (Seeschifffahrtsstraßen, z. B. Unterelbe): höhere Anforderungen als für Zone 3
- Zone 3 und Rhein: Grundanforderungen nach BinSchUO
- Zone 4 (Nebenflüsse des Rheins und Kanalnetz): geringere Anforderungen als für Zone 3
Daraus ergibt sich, dass ein für den Rhein erteiltes Schiffszeugnis auch für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 gilt, also z. B. auf Donau, Neckar, Mosel, Saar und Lahn.
Bei deutschen Schiffen sind außerdem die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) zu beachten. Daneben werden der Untersuchung Normvorschriften sowie Klassifikations- und Bauvorschriften der anerkannten Klassifikationsgesellschaften, wie z. B. Germanischer Lloyd, Bureau Veritas und Lloyds Register of Shipping als Regeln der Technik zugrunde gelegt.
Fahrgast- und Tankschiffe werden in der Regel im Fünf-Jahres-Turnus kontrolliert. Für alle anderen Fahrzeuge können Zeugnisse mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden. Wird ein Schiff umgebaut oder seine Zweckbestimmung erweitert, wird es auch zwischenzeitlich untersucht (Sonderuntersuchung).
Fähren dürfen am Verkehr auf Bundeswasserstraßen nur teilnehmen, wenn sie über eine entsprechende Fahrterlaubnis verfügen. Diese Fahrterlaubnis wird erteilt, wenn bei einer Untersuchung durch eine Untersuchungskommission festgestellt wird, dass alle anwendbaren Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) eingehalten sind. Ist dies der Fall, wird der Fähre ein Fährzeugnis erteilt. Gleichzeitig setzt die ZSUK aufgrund des § 3.09 Anhang XI BinSchUO die Besatzung für das Fahrzeug fest. Die Besatzungsfestsetzung entsprechend den Besatzungsvorschriften auf Fähren führt dazu, dass sämtliche Personenfähren im gesamten Bundesgebiet nunmehr über ein einheitliches Sicherheitsniveau verfügen.
Die Begutachtung der Schiffe durch eine Schiffsuntersuchungskommission erfolgt aus praktischen Gründen in der Werft. Untersuchungen können aber auch auf allen anderen geeigneten Liegeplätzen durchgeführt werden.
Für regelmäßige Kontrollen außerhalb des Prüfintervalls ist grundsätzlich die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zuständig. Aufgrund von Bund/Länder-Vereinbarungen nehmen die Wasserschutzpolizeien der Länder diese Aufgaben wahr und führen an Bord der Schiffe Stichproben durch.
Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt
Nach dem Einbau von Motoren auf Binnenschiffen prüft die ZSUK anlässlich der Einbauprüfung, bei Zwischen- und Sonderprüfungen die Zulässigkeit des Motors und seiner Komponenten gemäß Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) Anhang II oder Anhang XII, Kapitel 8a. Die ZSUK erteilt, ändert und entzieht Typgenehmigungen für Binnenschiffsmotoren und prüft die Konformität der Produktion gemäß Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) Anhang II Kapitel 8a und Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung (BinSchAbgasV).
Die sich aus obiger BinSchAbgasV ergebenen Änderungen in der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
Einbau- und Prüfprotokoll einer automatischen Abstelleinrichtung gemäß Anhang II § 8.05 Nummer 11 BinSchUO
Aufgrund der Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe wurde von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) eine Zusammenstellung ... der zuständigen Behörden, der Technischen Dienste sowie der Motoren mit Typgenehmigung nach den einschlägigen internationalen Vorschriften zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für Binnenschiffe in Europa erstellt. In Teil A sind die Zuständigen Behörden benannt, Teil B führt die Technischen Dienste auf, Teil C enthält die Liste der Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen, für die eine Typgenehmigung erteilt wurde und in Teil D ist die Liste der Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen aufgeführt, für die eine Typgenehmigung beantragt ist. Bei Fragen zu den Listen wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Behörde.
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) für alle Binnenschiffe
Seit dem 01. April 2007 müssen alle Fahrzeue mit einem Schiffsattest und Schiffe, die eine Teilnahme an Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (RIS) wünschen, eine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer) führen, damit zukünftig alle Schiffe nach einem europaweit einheitlichen Verfahren gekennzeichnet werden. Diese Nummer wird das Schiff während seiner gesamten Lebensdauer begleiten, auch bei einem Länderwechsel. Schiffe, die bereits eine amtliche Schiffsnummer erhalten haben, behalten diese Nummer, der lediglich die Ziffer "0" vorangestellt wird. Es ist nicht erforderlich, unverzüglich die Schiffsnummer zu ändern, dies wird erst mit der ersten Erneuerung des Schiffsattests nach dem 01. April 2007 erforderlich. Diese Bestimmungen gelten nicht für Seeschiffe.
Die ENI-Nummer besteht aus acht arabischen Ziffern. Die ersten drei weisen auf den Staat und die Stelle hin, wo die Nummer erteilt wurde. Es gilt folgender Schlüssel: Frankreich 001 bis 019, Niederlande 020 bis 039, Deutschland 040 bis 059, Belgien 060 bis 069, Schweiz 070 bis 079, sonstige Staaten 080 bis 099.
Innerhalb Deutschlands gilt folgender Schlüssel: 0480xxxxx für Nummern, die durch die ZSUK an gewerbliche Fahrzeuge vergeben wurden, und 050xxxxx für Nummern, die an Fahrzeuge der WSV vergeben wurden.
Antrag auf Ausstellung einer einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI)
Sicherheitsempfehlung für Steuerhauslifte
Die österreichische Bundesanstalt für Verkehr, Unfalluntersuchungsstelle, Fachbereich Schifffahrt, hat aufgrund neuer Erkenntnisse bei laufenden Untersuchungen zur Bedienung von hydraulischen Steuerständen auf Schiffen eine Sicherheitsempfehlung für Steuerhauslifte veröffentlicht.
