Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)

Hier gelangen Sie direkt zum Inhalt der Seite.

 

Hauptnavigation:


Inhalt: Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen (BinSchEO)

in der Fassung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I Seite 1785),

geändert durch

zuletzt geändert durch Artikel 67 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. September 2006 (BGBl. I Seite 2146).


Auf Grund des § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vom 15. Februar 1956 (BGBl. I Seite 317), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Januar 1975 zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969 (BGBl. 1975 II Seite 65), wird verordnet:


Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen (BinSchEO)

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (§ 1 bis § 13)

Zweiter Abschnitt Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (§ 14 bis § 23)

Dritter Abschnitt Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (§ 24 bis § 29)

Vierter Abschnitt Sportboot-Eichverfahren (§ 30 bis § 37)

Fünfter Abschnitt Nacheichung und Nachprüfung (§ 38 bis § 39)

Sechster Abschnitt Kosten (§ 40)

Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen (§ 41 bis § 43)


Anlagen


zum Download der BinSchEO