Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)

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Inhalt: Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Dieses Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf den Binnenwasserstraßen enthält weitere Anforderungen, die von den Schiffen, die gefährliche Güter befördern wollen, zusätzlich zu den anderen Bestimmungen eingehalten werden müssen. Ein Schiff, das gefährliche Güter befördern will, muss zusätzlich zum Schiffszeugnis ein besonderes Zulassungszeugnis besitzen.

Das ADN besteht aus folgenden Teilen:

Die politischen und wirtschaftlichen Veränderungen in Europa im Bereich der Binnenschifffahrt wurden im Jahr 1993 zum Anlass genommen, für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen eine einheitliche und verbindliche Regelung zu erarbeiten. Hierfür wurde aufgrund seines gesamteuropäischen geografischen Anwendungsbereiches das ADN, die Regelung der UN-ECE, unter Beibehaltung des Sicherheitsniveaus des ADNR, zugrunde gelegt. Um eine für alle Aspekte des Gefahrguttransports im Binnenland geltende Regelung zu schaffen, wurden das ADR-Übereinkommen für die Beförderung auf der Straße und die RID-Verordnung für die Eisenbahnbeförderung zusammen mit den Vorschriften für die Beförderung auf Binnenwasserstraßen durch eine einzige Richtlinie ersetzt: die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008. Aufgrund dieser Richtlinie wird die ADN-Verordnung neben der Straße und der Eisenbahn, spätestens am 30. Juni 2011 ebenso für die Binnenschifffahrt gelten.

Zur Erhöhung der Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter muss sich an Bord von Schiffen, die Gefahrgut befördern, ein Sachkundiger befinden. Dieser Sachkundige muss besondere Kenntnisse hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter nachweisen. Eine Bescheinigung wird nach erfolgreicher Absolvierung eines Lehrgangs zeitlich befristet (fünf Jahre) ausgestellt. Der ADN-Fragenkatalog (Stand: März 2009) für die Prüfung der Sachkundigen besteht aus den Teilen Basis (Allgemeine Grundkenntnisse, Tankschifffahrt, Güterschifffahrt), Gas (Physikalische und chemische Kenntnisse, Praktischer Teil, Maßnahmen bei Notfällen) und Chemie (Allgemeines, Praktischer Teil, Maßnahmen bei Notfällen).

Gefahrgut-Unfall-Bericht gemäß ADN
Bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter muss der Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger gemäß § 27 Absatz 1 GGVSEB - Gefahrgutverordnung für Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - sicherstellen, dass der zuständigen Behörde des Staates, in dem sich der Vorfall ereignet hat, ein Bericht nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADN vorgelegt wird.