Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)

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Inhalt: Weitere Möglichkeiten der Kennzeichnung

Seeschiffe bis 15 m Rumpflänge brauchen keine staatliche Berechtigung um die Bundesflagge zu führen. Da ein Berechtigungsausweis jedoch in einigen Staaten gefordert wird, stellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie (BSH) auf Antrag und gegen Gebühr ein solches Flaggenzertifikat aus.

Im grenzüberschreitenden Verkehr wird regelmäßig beim Ein- und Ausklarieren oder bei Kontrollen (z. B. Polizei, Bundesgrenzschutz, Fischereiaufsicht oder Zoll) ein Bootsdokument verlangt, mit dem nachgewiesen wird, dass man der Eigentümer des Bootes ist. Der in Deutschland ausgestellte Internationale Bootsschein (IBS) ist ein in ganz Europa anerkanntes Bootsdokument. Der IBS kann auch für Sportboote im Binnenbereich erteilt werden.

Seeschiffe mit einer Rumpflänge von mehr als 15 m müssen in die Seeschiffsregister eingetragen werden, die bei den Amtsgerichten geführt werden. Ein Seeschiff mit Zertifikat muss seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen. Ein Seeschiff mit gültigem Flaggenzertifikat muss den darin angegebenen Hafen am Heck sowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führen.