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Seeschifffahrtsrecht

Für das Verhalten von Fahrzeugen auf See hat die International Maritime Organisation (IMO), eine Unterorganisation der UNO, international gültige Verkehrsregeln erarbeitet, die auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden sind.


Es handelt sich hierbei um die Internationalen Regeln von 1972 zur Vermeidung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln - KVR -). Die KVR finden sowohl (originär) auf der Hohen See als auch (subsidiär) im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Anwendung und umfassen Regelungen zum Verkehrsverhalten sowie Plfichten zur Führung von Lichtern und Signalkörpern. Im nationalen Bereich finden sie allerdings nur Anwendung, wenn die nationalen Vorschriften, hier die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung oder die Schifffahrtsordnung Emsmündung, keine speziellen Regelungen enthalten.


Für die Seeschifffahrtsstraßen der Bundesrepublik Deutschland wurde ein weitergehendes Verkehrsrecht, namentlich die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung entwickelt.

Die SeeSchStrO wiederum wird ergänzt durch die Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest. Diese enthalten revierspezifische Vorgaben für das Befahren der einzelnen Seeschifffahrtsstraßen. Über die Bekanntmachungen wird sichergestellt, dass die zuständigen Strom- und Schifffahrtspolizeibehörden schnell und flexibel auf notwendige verkehrsrechtliche Änderungen gegenüber der Schifffahrt reagieren können.

In der SeeSchStrO sind auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes genannt. Die Aufgaben und Ermächtigungen sind insbesondere in den §§ 55 bis 60 festgelegt.


Im Mündungsgebiet der Ems ist der Grenzverlauf zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland offen. Zwischen beiden Staaten wurde im Jahr 1960 der "Ems-Dollart-Vertrag" geschlossen, der die Zusammenarbeit der Bundesrepublik und der Niederlande im Gebiet der Emsmündung regelt.

Um den gegebenen Umständen auch in verkehrlicher Hinsicht Rechnung zu tragen, wurde ein bilaterales Verkehrsrecht, die Schifffahrtsordnung-Emsmündung geschaffen, das im Hinblick auf die "Fahrregeln" weitestgehend den Vorschriften der SeeSchStrO entspricht.


Das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen wird durch die Anlaufbedingungsverordnung geregelt.

Die dort genannten Bedingungen zur Verhütung, Entdeckung, Überwachung und Verringerung von Verschmutzungen der Meeresumwelt durch Schiffe sowie zur Erhöhung und Leichtigkeit des Seeverkehrs und zur Verhütung von Unfällen sind einzuhalten, um in Gefahrensituationen verkehrsregelnd eingreifen zu können.


Darüber hinaus existieren besondere Regelungen für das (Verkehrs-) Verhalten in Nationalparks, Naturschutzgebieten und in Bereichen militärischer Sperr- und Warngebieten.

Die Einhaltung der vorgenannten Verkehrsregeln wird von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen der Präventation sowohl von den Vollzugskräften als auch von den im 24-Stunden-Betrieb tätigen Verkehrszentralen überwacht.


Für Binnenschiffe, die im Bereich seewärts der Grenzen der Binnenwasserstraßen Jade und Weser bis zur Verbindungslinie Schillighörn über das Haus der Vogelschutzwarte der Insel Alte Mellum zum Kirchturm Cappel verkehren, gibt es ergänzend nach § 6 Abs. 1 Ziffer 2 Schiffssicherheitsverordnung eine ergänzende Richtlinie.