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Inhalt: Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV)

vom 08. August 1989 (BGBl. I Seite 1583)

Auf Grund der §§ 7, 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 4 und 6, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I Seite 541), § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. August 1986 (BGBl. I Seite 1270) und des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I Seite 602) wird verordnet:


Artikel 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung sowie die Schifffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch-niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung Emsmündung - BGBl. 1987 II Seite 141, 144, geändert durch das deutsch-niederländische Abkommen vom 05. April 2001 - BGBl. 2001 II Seite 1050) finden Anwendung

  1. auf den Wasserflächen in der Emsmündung, die begrenzt werden durch die Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen, die seewärtige Begrenzung des Küstenmeeres sowie im Osten durch die Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53° 29' 08'' N; 07° 01' 52'' O), Borkum (53° 34' 06'' N; 06° 45' 31'' O) und dem Schnittpunkt mit der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (53° 40' 12'' N; 06° 35' 00'' O),

  2. zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen:

    1. Ems bis zu der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem Diemer Schöpwerk und dem Deichdurchlass bei Halte;

    2. Leda bis zur Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer.

    Diese Wasserflächen sind Seeschifffahrtsstraßen.

(2) Diese Verordnung und die Schifffahrtsordnung Emsmündung finden ferner auf den bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, den dem Verkehr auf den Bundeswasserstraßen dienenden Grundstücken und im Schutz- und Sicherheitshafen Borkum Anwendung.

(3) Soweit diese Verordnung und die Schifffahrtsordnung Emsmündung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, finden in deren Anwendungsbereich auch die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Anlage zur Verordnung vom 13. Juni 1977 - BGBl. I Seite 813, 816) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung, im folgenden als Internationale Regeln bezeichnet, Anwendung.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu Artikel 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung sind im Sinne dieser Verordnung:

  1. Binnenschiffe
    Fahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2450), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist sowie Binnenfahrzeuge unter ausländischer Flagge,

  2. Flammpunkt im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 Nummer 2, 3 Absatz 2 Satz 2 der Schifffahrtsordnung Emsmündung die in Grad Celsius ausgedrückte niedrigste Temperatur, bei der sich entflammbare Dämpfe in solcher Menge entwickeln, dass sie entzündet werden können. Die in der Schifffahrtsordnung Emsmündung angegebenen Werte gelten für Versuche mit geschlossenem Tiegel, die in zugelassenen Prüfgeräten ermittelt werden.

Artikel 3
Grundregeln für das Verhalten im Verkehr

(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern.

(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schifffahrtsordnung Emsmündung notwendig machen.

(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett entsprechend.

(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Dies gilt für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett entsprechend.

(5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffes oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrverboten nach Artikel 21 Absatz 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung unterliegenden Fahrzeuges darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoholische Getränke nicht zu sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter Wirkung solcher Getränke stehen. In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht. Satz 1 gilt für die im Brückendienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesatzung entsprechend.

Artikel 4
Verantwortlichkeit

(1) Der Fahrzeugführer und jeder sonst für die Sicherheit Verantwortliche haben die Vorschriften dieser Verordnung und die der Schifffahrtsordnung Emsmündung über das Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen und Zeigen der Sichtzeichen und das Geben von Schallsignalen zu befolgen. Auf Binnenschiffen ist neben dem Fahrzeugführer hierfür auch jedes Mitglied der Besatzung verantwortlich, das vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt.

(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu beraten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung und die der Schifffahrtsordnung Emsmündung befolgen können.

(3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des Verbandes für dessen sichere Führung verantwortlich. Führer des Verbandes ist der Führer des Schleppers oder des Schubschiffes; die Führer der beteiligten Fahrzeuge können vor Antritt der Fahrt auch einen anderen Fahrzeugführer als Führer des Verbandes bestimmen.

(4) Steht der Fahrzeugführer nicht fest, und sind mehrere Personen zur Führung eines Fahrzeugs berechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist.

(5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die sich aus dieser Verordnung und aus der Schifffahrtsordnung Emsmündung ergibt, bleibt unberührt.

Artikel 5
Schifffahrtszeichen

(1) Ergänzend zu Artikel 2 Absatz 1 der Schifffahrtsordnung Emsmündung können im Anwendungsbereich dieser Verordnung folgende Schifffahrtszeichen verwendet werden:

  1. Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb

    Verbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 300 m von der jeweilgen Wasserlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch das Wasser) zu fahren:

    Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz

    Tonne

  2. Gesperrte Wasserflächen

    1. Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge

      Verbot für Maschinenfahrzeuge, die wegen Badebetriebes gesperrten Wasserflächen zu befahren.

      Farbe:
      bei Tonne
      weiß mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen gelben Kreuz
      bei Stange
      weiß mit einem breiten gelben Band

      Form:
      Fasstonne, Kugeltonne oder Stange

      Toppzeichen:
      Für Maschinenfahrzeuge geöffnete Durchfahrtschneisen können durch zusätzliche weiße Flaggen als Toppzeichen gekennzeichnet werden.

      Stange Fasstonne

    2. Sperrgebiete (zusätzlich zum Schifffahrtszeichen E.5 des Anhangs 1 zur Schifffahrtsordnung Emsmündung)

      Verbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren - mit Ausnahme der berechtigten Fahrzeuge.

      Leuchttonne

      Farbe:
      bei Fasstonne und Leuchttonne
      gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen roten Kreuz
      bei Spierentonne und Stange
      gelb mit einem breiten roten Band

      Form:
      Fasstonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange

      Beschriftung:
      Nur auf Fasstone und Leuchttone mit schwarzen Buchstaben "Sperrgebiet" oder "Sperr-G"

      Toppzeichen (wenn vorhanden):
      gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen sind immer mit Toppzeichen zu versehen

      Feuer (wenn vorhanden):
      Farbe: gelb
      Kennung: /Fl/Blz., Oc (2)/Ubr. (2) oder Oc (3)/Ubr. (3)

      Leuchtstange Leuchttonne

  3. Durchfahren von Brücken

    Verbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren (das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge)

    zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln

    zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln

  4. Durchfahren beweglicher Brücken und Einfahren in Schleusen und Ausfahren sowie der Zufahrten zu ihnen

    1. Durchfahren/Einfahren verboten (Brücken/Schleuse geschlossen)

      ohne Einschränkungen:

      zwei feste rote Lichter nebeneinander
      zwei feste rote Lichter nebeneinander
      die Freigabe wird vorbereitet:

      ein festes rotes Licht
      ein festes rotes Licht
      die Anlage (Brücke/Schleuse) kann unter Beachtung der Vorfahrt des Gegenverkehrs nach Artikel 18 Absatz 3 der Schifffahrtsordnung Emsmündung von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht:

      zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht.
      ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht


    2. Durchfahren/Einfahren (Brücke/Schleuse geöffnet)

      Gegenverkehr gesperrt:

      zwei feste grüne Lichter nebeneinander
      zwei feste grüne Lichter nebeneinander
      Gegenverkehr, Vorfahrt nach nach Artikel 18 Absatz 3 der Schifffahrtsordnung Emsmündung beachten:

      zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht
      ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht


    3. Ausfahren aus Schleusen

      Ausfahren verboten:

      ein festes rotes Licht
      ein festes rotes Licht
      Ausfahren:

      ein festes grünes Licht
      ein festes grünes Licht


    4. Die Anlage ist für die Schifffahrt gesperrt:

      zwei feste rote Lichter übereinander zwei feste rote Lichter übereinander

(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.

(3) Das Beschädigen der in Absatz 1 genannten Schifffahrtszeichen oder das Beeinträchtigen ihrer Erkennbarkeit ist verboten.

(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Artikel 6
Schallsignalanlagen

(1) Ergänzend zu Artikel 3 der Schifffahrtsordnung Emsmündung dürfen Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, für die jedoch die Vorschriften über Schallsignalanlagen der §§ 1 und 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt A. I Nummer 6 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I Seite 2276), und § 1 Absatz 2 in Verbindung mit der Anlage Abschnitt D Nummer 10 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 09. September 1998 (BGBl. I Seite 2860), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I Seite 898), in der jeweils geltenden Fassung nicht gelten, zur Abgabe der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale nur solche Schallsignalanlagen verwenden, deren Baumuster vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Verwendung auf Seeschifffahrtsstraßen zugelassen ist. Anlage 1 der Schiffssicherheitsverordnung gilt entsprechend. Die Zulassung durch eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union wird anerkannt, soweit durch sie die Erfüllung der Anforderungen der Internationalen Regeln nachgewiesen wird.

(2) aufgehoben

(3) Für die Verwendung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt § 5 Absatz 4.

Artikel 7
Sichtzeichen

(1) Die Regelung des Artikels 4 Absatz 1 Satz 4 der Schifffahrtsordnung Emsmündung über die Abschirmung der Seitenlichter von Binnenschiffen findet nur binnenwärts der seewärtigen Grenze der Zone 1 Anwendung.

(2) Ergänzend zu Artikel 5 der Schifffahrtsordnung Emsmündung dürfen Fahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 zur Lichterführung nach dieser Verordnung und den Internationalen Regeln nur solche Positionslaternen verwenden, deren Baumuster unter den in § 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen ist.

(3) Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m Länge, auf denen keine ausreichende Stromquelle vorhanden ist, auf unbemannten Fahrzeugen, auf bemannten Binnenschiffen ohne eigene Antriebsanlagen sowie für die Reservebeleuchtung von Binnenschiffen nach Anhang III § 6.06 der Binnenschifffsuntersuchungsordnung dürfen nicht-elektrische Positionslaternen verwendet werden.

(4) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe i der Anlage I der Internationalen Regeln muss bei Zollfahrzeugen und Fahrzeugen der Wasserschutzpolizeien und der Bundespolizei der Abstand zwischen den senkrecht übereinander zu führenden Lichtern mindestens 1 m betragen.

(5) Die Regelung des Artikels 5 Absatz 2 der Schifffahrtsordnung Emsmündung über die Führung eines zweiten Topplichters bei Binnenschiffen von 50 m Länge bis zu 110 m Länge findet auch oberhalb Ems-km 35,785 Anwendung.

(6) Die Regelung des Artikels 5 Absatz 3 der Schifffahrtsordnung Emsmündung über die Verwendung von Positionslaternen für Binnenschiffe findet nur bis zur seewärtigen Grenze der Zone 1 Anwendung. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser Positionslaternen beeinträchtigt, haben der Fahrzeugführer, der Eigentümer und der Besitzer unverzüglich für eine sachgemäße Instandsetzung oder den Erstaz zu sorgen.

(7) Die Regelung des Artikels 5 Absatz 4 der Schifffahrtsordnung Emsmündung über die Höhe der Topplichter für Binnenschiffe findet nur bis zur seewärtigen Grenze der Zone 1 Anwendung.

(8) Für die Verwendung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt § 5 Absatz 4.

Artikel 8
Sichtzeichen kleiner Fahrzeuge

(1) Ergänzend zu Artikel 6 der Schifffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 22 Buchstabe c der Internationalen Regeln müssen Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen führen.

(2) Ergänzend zu Artikel 6 der Schifffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Internationalen Regeln brauchen offene Fischerboote oberhalb Ems-km 35,785 nur ein weißes Rumumlicht zu führen. Regel 26 Buchstabe e der Internationalen Regeln bleibt unberührt.

Artikel 9
Durchfahren von Brücken

(1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Artikel 16 bis 18 der Schifffahrtsordnung Emsmündung über die Fahrregeln ist vor und unter Brücken das Begegnen und Überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt entsprechend Artikel 18 Absatz 3 der Schifffahrtsordnung Emsmündung zu beachten. Ein wartepflichtiges Fahrzeug muss in ausreichender Entfernung vor der Brücke anhalten. Dabei darf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben, festmachen.

(2) Feste Brücken und bewegliche Brücken in geschlossenem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen der Brücke in geschlossenem Zustand mit Sicherheit ausreichen. Das Öffnen der Brücke darf nur verlangt werden, wenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen von Masten, Aufbauten und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Niederlegen mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist.

(3) Ergänzend zu den Artikeln 12 und 13 der Schifffahrtsordnung Emsmündung über die Schallsignale der Fahrzeuge haben Schiffe als Aufforderungssignal "Brücke öffnen" zwei lange Töne zu geben.

Artikel 10
Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörden sind

  1. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nordwest und Nord sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schifffahrtsämter als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörden; als Schifffahrtspolizeibehörden bedienen sie sich der Vollzughilfe der Wasserschutzpolizei, der Bundespolizei und der Zollverwaltung noch Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben, der zwischen dem Bund und den Küstenländern geschlossenen Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und der Schifffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I Seite 733).

  2. im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Schifffahrtsordnung Emsmündung das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

(2) Örtliche Maßnahmen der Strom- und Schifffahrtspolizei trifft das Wasser- und Schifffahrtsamt Emden. Wirkt sich eine Maßnahme über den Bezirk der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest hinaus in den Bezirk der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord aus, ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Emden ebenfalls zuständig, wenn der zu regelnde Sachverhalt in seinem Bezirk zuerst eintritt. Wirkt sich eine Maßnahme im Bezirk der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, so ist das Wasser- und Schifffahrtsamt der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion. Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden.

Artikel 11
Schifffahrtspolizeiliche Verfügungen

(1) Die Strom- und Schifffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Schifffahrtspolizeiliche Verfügungen).

(2) Schifffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schifffahrtsordnung Emsmündung und den durch Schifffahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.

Artikel 12
Befreiung

Die Strom- und Schifffahrtspolizeibehörden können von den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schifffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall befreien.

Artikel 13
Ermächtigung zum Erlass von strom- und schifffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen

(1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest wird ermächtigt, die örtlichen Regelungen durch Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und Sperrgebieten sowie über das dadurch begingte Verhalten von Fahrzeugen zu erlassen.

(3) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschifffahrtsstraßen Ems und Leda erforderlich werden. Die Anforderungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Satz 1 ist auch auf Anordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder der Schifffahrtsordnung Emsmündung oder zu Versuchszwecken schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen gelten höchstens drei Jahre.

Artikel 14
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder sonst nach § 4 Absatz 1 für die Sicherheit Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich nicht so verhält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umstäden unvermeidbar, behindert oder belästigt wird,

  2. entgegen § 5 Absatz 2 eine durch eine Gebots- oder Verbotszeichen getroffene vollziehbare Anordnung nicht befolgt,

  3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Schallsignalanlagen verwendet, die nicht zugelassen sind oder entgegen Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,

  4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Positionslaternen verwendet, die nicht zugelassen sind, entgegen Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz nicht oder nicht rechtzeitig sorgt oder entgegen Absatz 3 Satz 1 eine nicht elektrisch betriebene Positionslaterne verwendet,

  5. entgegen § 8 Absatz 1 Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen nicht führt oder

  6. einer Vorschrift des § 9 Absatz 1 über das Durchfahren von Brücken zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 3 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes behindert ist,

  2. entgegen § 3 Absatz 4 ein Fahrzeug führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausübt, mit einem Wassermotorrad, einem Kite- oder einem Segelsurfbrett fährt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Köper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt

  3. entgegen § 3 Absatz 5 während der Fahrt alkoholische Getränke zu sich nimmt oder bei Dienstantritt unter der Wirkung solcher Getränke steht,

  4. entgegen § 4 Absatz 2 den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter nicht wie dort vorgeschrieben berät,

  5. entgegen § 5 Absatz 3 ein Schifffahrtszeichen beschädigt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt

  6. als Fahrzeugführer, Eigentümer oder Besitzer entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Satz 1 der Schiffssicherheitsverordnung für eine sachgemäße Instandsetzung der Schallsignalanlage nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,

  7. als Fahrzeugführer, Eigentümer oder Besitzer entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Satz 1 der Schifffssicherheitsverordnung oder entgegen § 7 Absatz 6 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung oder den Erstaz der Positionslaterne nicht oder nicht rechtzeitig sorgt oder

  8. als Fahrzeugführer, Eigentümer oder sonst nach § 4 Absatz 1 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen § 11 Absatz 1 einer vollziehbaren schifffahrtspolizeilichen Verfügung nicht nachkommt.

Artikel 15
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Schifffahrtsordnung Emsmündung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder sonst nach § 4 Absatz 1 für die Sicherheit Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 2 Absatz 2 eine durch ein Gebots- oder Verbotszeichen getroffene vollziehbare Anordnung nicht befolgt,

  2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 ein Sichtzeichen führt oder zeigt oder ein Schallsignal gibt, das mit dem vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden kann, oder entgegen Absatz 3 einen Scheinverwerfer oder in anderes als das vorgeschriebene Licht gebraucht,

  3. einer Vorschrift des Artikels 4 Absatz 1 Satz 2 oder 3 über das Mitführen, das Anbringen oder den Sichtbereich, des Absatzes 2 über die Mindesttragweite oder des Absatzes 4 Satz 1 oder 2 über die Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,

  4. einer Vorschrift des Artikels 6 Absatz 1, des Artikels 7 in Verbindung mit Regel 23 Buchstabe a der Internationalen Regeln, des Artikels 8 Absatz 1 oder 2, diese jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, des Artikels 9 oder 10 Absatz 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Regel 30 Buchstabe a oder c der Internationalen Regeln, über das Führen von Sichtzeichen zuwiderhandelt,

  5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 mit einem kleinen Fahrzeug während der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben ist, fährt oder entgegen Satz 2 eine elektrische Leuchte oder eine Laterne mit einem weißen Licht nicht gebrauchsfertig mitführt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig zeigt,

  6. einer Vorschrift des Artikels 12 über das Geben des Achtungssignals, des Artikels 13 Absatz 1 oder 2 Satz 1 bis 4 über das Geben des Gefahr- und Warnsignals oder des Artikels 14 über das Geben des Nebelsignals zuwiderhandelt,

  7. einer Vorschrift des Artikels 15 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Halbsatz 1 über das Rechtsfahrgebot, des Artikels 16 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 bis 5 über das Überholen, des Artikels 17 Absatz 1 bis 3 oder 4 Satz 2, 3 über das Begegnen, des Artikels 18 über die Vorfahrt oder des Artikels 19 Absatz 1, 2 oder 4 oder Absatz 2, 3 über die Fahrgeschwindigkeit zuwiderhandelt,

  8. einer Vorschrift des Artikels 20 über das Schleppen oder Schieben zuwiderhandelt,

  9. entgegen Artikel 21 Absatz Absatz 1 allein oder in Verbindung mit Absatz 3 die Emsmündung befährt, entgegen Absatz 4 eine von der Behörde festgelegte Wasserfläche ohne vorherige Meldung oder nicht wie vorgeschrieben befährt oder entgegen Absatz 5 Satz 1 eine von der Behörde festgelegte Wasserfläche befährt,

  10. einer Vorschrift des Artikels 22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 über den Wasserski zuwiderhandelt,

  11. entgegen Artikel 23 Absatz 1 oder 4 Satz 1 ankert, entgegen Absatz 2 einen Anker schleppt oder zu Manövrierzwecken gebraucht oder entgegen Absatz 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ständig Ankerwache gegangen wird,

  12. entgegen Artikel 24 Absatz 1 beim Anlegen oder Festmachen die Schifffahrt beeinträchtigt oder nicht mit der gebotenen Vorsicht navigiert, wenn ein Fahrzeug mit dem Anlegemanöver begonnen hat, oder entgegen Absatz 2 anlegt oder festmacht,

  13. einer Vorschrift des Artikels 25 Absatz 1 bis 4 über den Umschlag oder des Artikels 26 über das Ankern, das Anlegen, das Festmachen oder das Vorbeifahren von oder an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern, zuwiderhandelt,

  14. einer Vorschrift des Artikels 27 über das Verhalten bei Schiffsunfällen oder bei Verlust von Gegenständen zuwiderhandelt oder

  15. entgegen Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 eine dort beschriebene Tätigkeit ohne schifffahrtspolizeiliche Genehmigung durchführt oder entgegen Absatz 3 einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 2 Absatz 3 ein Schifffahrtszeichen beschädigt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

  2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 für eine sachgemäße Instandsetzung der Schallsignale nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,

  3. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 5 das Bleib-Weg-Signal nicht oder nicht in der in Satz 1 bis 4 vorgeschriebenen Weise gibt,

  4. als Wasserskiläufer einer Vorschrift des Artikels 22 Absatz 1, 2 oder 4 über den Wasserski oder als Segelsurfer einer Vorschrift des Absatzes 3 oder 4 über das Segelsurfen zuwiderhandelt,

  5. als Veranstalter entgegen Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 eine Veranstaltung ohne schifffahrtspolizeiliche Genehmigung duchführt oder entgegen Absatz 3 einer mit einer solchen genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nicht nachkommt oder

  6. entgegen Artikel 29 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form abgibt.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  1. auf Grund einer nach § 13 Absatz 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung.

  2. nach den §§ 14 und 15 Absatz 1 und 2

wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest übertragen.

Artikel 16
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. Oktober in Kraft.