Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)

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Inhalt: § 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1 oder 2.2.2 der Anlage eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlch oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 9.1 Satz 1 der Anlage einen Hafen anläuft,

  2. entgegen § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 9.1 Satz 2 der Anlage die dort vorgeschriebene Umstellung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

  3. entgegen § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 9.2 Satz 1 der Anlage die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

  4. entgegen § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 9.2 Satz 2 der Anlage eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig nachmeldet.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und Absatz 1a wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen.