Inhalt: Sportbootführerscheine - Befähigungsnachweise für die Sportschifffahrt auf Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen
Grundlage für die Erteilung der Sportbootführerscheine sind die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen, die Sportbootführerscheinverordnung-See und die Sportseeschifferscheinverordnung.
Führerscheine
Die erforderlichen Führerscheine sind abhängig von der Schiffslänge und dem Fahrtgebiet sowie der jeweiligen lokalen Gültigkeit.
- Sportbootführerschein-Binnen
Amtlicher Schein, der zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine von mehr als 3,68 kW (5 PS) auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes vorgeschrieben ist. Er gilt für Sportfahrzeuge von weniger als 15 m Länge. - Sportbootführerschein-See
Amtlicher Schein, der zum Führen von Sportbooten zu nicht gewerblichen Zwecken mit Antriebsmaschine von mehr als 3,68 kW (5 PS) auf den Seeschifffahrtsstraßen vorgeschrieben ist. Er gilt ohne Längenbegrenzung. - Sportküstenschifferschein
Amtlicher empfohlener Schein, der von den Inhabern des Sportbootführerscheins-See erworben werden kann. Der Schein gilt für die Küstengewässer bis zu 12 Seemeilen Abstand vom Festland. Dieser Schein kann für Yachten mit Antriebsmaschine oder für Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel erworben werden. - Sportseeschifferschein
Amtlicher empfohlener Schein, der von Personen erworben werden kann, die Inhaber eines Sportbootführerscheins-See sind und die Anforderungen des § 6 Absatz 2 Sportseeschifferscheinverordnung erfüllen. Der Schein gilt auf den küstennahen Seegewässern (Gewässern aller Meere bis zu 30 Seemeilen Abstand von der Festlandküste sowie für die gesamte Ost- und Nordsee, den Ärmelkanal, den Bristolkanal, die Irische und Schottische See, das Mittelmeer und das Schwarze Meer). Der Schein kann für Yachten mit Antriebsmaschine oder für Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel erworben werden. Er ist vorgeschrieben bei gewerbsmäßigem Führen eines Sportbootes nach den Vorgaben der See-Sportbootverordnung. - Sporthochseeschifferschein
Amtlicher empfohlener Schein, der von Inhabern des Sportseeschifferscheins mit entsprechenden Seemeilennachweis gemäß § 6 Absatz 3 Sportseeschifferscheinverordnung erworben werden kann. Der Schein gilt in der weltweiten Fahrt und kann für Yachten mit Antriebsmaschine oder für Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel erworben werden. Er ist vorgeschrieben bei gewerbsmäßigem Führen eines Sportbootes nach den Vorgaben der See-Sportbootverordnung.
Mit der Zulassung zur Prüfung, der Prüfabnahme sowie der Erteilung der obigen Befähigungsnachweise sind die beiden Verbände Deutscher Motoryachtverband e.V. (DMYV) und Deutscher Segler-Verband e.V. (DSV) durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) beauftragt worden.
Die Fragen- und Antwortenkataloge zu den amtlichen Sportbootführerscheinen-Binnen und -See bzw. zum Sportküstenschifferschein befinden sich in der Rubrik Freizeitschifffahrt und stehen dort als PDF-Datei zum Downloaden zur Verfügung.
Neben diesen Sportbootführerscheinen existieren - insbesondere für die Binnenschifffahrtsstraßen - noch eine Vielzahl von alten, nationalen Führerscheinen, die nach wie vor in dem erteilten Umfang weitergelten, so z. B.
- Führerschein für Binnenfahrt (A) mit Motorberechtigung des DSV e.V. (der Segelteil des früheren Führerscheins für Binnenfahrt (A) kann in den Sportbootführerschein-Binnen für Sportboote unter Segel umgeschrieben werden),
- Motorboot-Führerschein A für Binnenfahrt des DMYV e.V.,
- Motorboot-Führerschein des DMYV e.V. (für Seeschifffahrtsstraßen - ausgestellt von 1967 bis 1973),
- Sportboot-Führerschein des DMYV e.V. / DSV e.V. (für Seeschifffahrtsstraßen - ausgestellt in Berlin bis 31.03.1989, im übrigen Bundesgebiet bis 31.03.1978),
- Motorboot-Führerschein des Landes Berlin (gültig nur in Berlin),
- Segelboot-Führerschein des Landes Berlin (gültig nur in Berlin).
Eine Umschreibung dieser alten Führerscheine in den (aktuellen) Sportbootführerschein-Binnen ist für Fahrten auf den Bundeswasserstraßen nicht erforderlich. Ein Umtausch ist jedoch zu empfehlen bzw. zwingend, sofern Reisen mit einem Sportboot in die europäischen Nachbarländer unternommen werden.
Für eine evtl. Umschreibung von Sportbootführerscheinen wenden Sie sich bitte an die dafür zuständigen Verbände:
- Deutscher Motoryachtverband e.V. (DMYV)
Gründgenstraße 18
22309 Hamburg
Telefon: 040 6390430
E-Mail: info@dmyv.de - Deutscher Segler-Verband e.V. (DSV)
Gründgenstraße 18
22309 Hamburg
Telefon: 040 6320090
E-Mail: info@dsv.org
Sportschifferzeugnis - Sportpatent
Für das Führen von Sportfahrzeugen (mit Antriebsmaschine oder unter Segel) mit einer Länge von 15 m bis weniger als 25 m ist auf allen Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes ein Sportschifferzeugnis nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderlich. Für Sportfahrzeuge ab 25 m bis 35 m Länge ist außerdem das Schifferpatent C erforderlich. Für die Erteilung des Sportschifferzeugnisses sind alle Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zuständig.
Zur besseren Information über die Prüfungen für das Sportschifferzeugnis E nach der Binnenschifferpatentverordnung wird der Fragenkatalog für Prüfungen nach der Binnenschifferpatentverordnung entsprechend der Anlage 11 BinSchPatentV zur Verfügung gestellt.
Auf dem Rhein ist für das Führen von Sportfahrzeugen (mit Antriebsmaschine oder unter Segel) mit einer Länge von 15 m bis weniger als 25 m ein Sportpatent nach der Rheinpatentverordnung erforderlich. Für Sportfahrzeuge ab 25 m bis 35 m Länge ist das Kleine Patent erforderlich. Das Sportpatent für den Rhein wird von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West (Münster), Südwest (Mainz) und Süd (Würzburg) nach Ablegung einer Prüfung erteilt.
