Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)

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Inhalt: Patente - Befähigungsnachweise für die Berufsschifffahrt

Mit der neuen Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV) wurden alle bestehenden Vorschriften zum Schiffspersonal in einem Regelwerk zusammengefasst. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um

Für die Fahrt auf den übrigen Bundeswasserstraßen findet weiterhin die Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV) Anwendung.

Für die Fahrt von Binnenschiffen bei unsichtigem Wetter mit Radar findet auf allen Bundeswasserstraßen Kapitel 8 der RheinSchPersV Anwendung (vgl. RadarPatEVB).

Die Vorschriften für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen wurden in Kapitel 5 der RheinSchPersV zusammengefasst. Die Anerkannten Ausbildungsstellen ergeben sich aus folgenden Anhängen

Bei der Beförderung gefährlicher Güter sind überdies die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADN) und die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) zu beachten, die besondere Vorschriften über Sachkundige enthalten.


Auf dem Rhein darf nur der ein Fahrzeug führen, der Inhaber eines Rheinpatentes für die jeweilige Fahrzeugart und -größe oder Inhaber eines von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ist und das für die zu durchfahrende Strecke erforderliche Zeugnis hat.

Die Rheinschiffspersonalverordnung unterscheidet folgende Rheinpatentarten:

Zuständig für die Abnahme von Prüfungen und die Erteilung der Rheinpatente sind in Deutschland die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West (Münster), Südwest (Mainz) und Süd (Würzburg).

Das Antragsformular zur Erteilung eines Rheinpatentes bzw. Befähigungszeugnisses der Binnenschifffahrt muss mit allen nach den Verordnungen vorgeschriebenen Unterlagen schriftlich bei der jeweiligen Prüfbehörde eingereicht werden.

In den Niederlanden, Belgien, Frankreich und der Schweiz werden von den dortigen Schifffahrtsverwaltungen ebenfalls Patente für den Rhein auf der Grundlage der Rheinpatentverordnung erteilt.

Auf dem Oberrhein bedient sich die Schifffahrt auf der nicht kanalisierten Strecke zwischen Iffezheim und Mannheim noch gelegentlich fahrstreckenkundiger Lotsen. Diese Lotsen sind Schiffsführer mit der Befähigung zum Führen eines Binnenschiffes mit eigener Triebkraft mit besonderen Streckenkenntnissen. Für die Leistungen der Binnenlotsen sind Entgelte aufgrund der Verordnung über die Entgelte für die Leistungen der Binnenlotsen auf der Bundeswasserstraße Rhein zwischen Iffezheim und Mannheim festgesetzt. Auf den Strecken oberhalb Iffezheim und unterhalb der genannten Strecke sowie im Mittelrhein werden keine Lotsen mehr benötigt. Ein Lotsenzwang besteht nicht.


Die Binnenschifferpatentverordnung findet nur außerhalb des Rheins Anwendung.

Für bestimmte Binnenschifffahrtsstraßen im Geltungsbereich der Binnenschifferpatentverordnung ist, wie auf dem Rhein, neben dem für die jeweilige Fahrzeugart und -größe erforderlichen Patent eine besondere Streckenkunde erforderlich, die in einer Prüfung nachzuweisen ist.

Es handelt sich dabei um folgende Binnenschifffahrtsstraßen:

Zur besseren Information über die Prüfungen nach der Binnenschifferpatentverordnung wird der Fragenkatalog für Prüfungen nach der Binnenschifferpatentverordnung entsprechend der Anlage 11 BinSchPatentV zur Verfügung gestellt.

Ein Patent kann auch als Donaukapitänspatent erteilt werden, welches die Befähigung zum Führen von Fahrzeugen auf der Donau im internationalen Verkehr außerhalb des Geltungsbereichs der Binnenschifferpatentverordnung bescheinigt. Für die Erteilung des Donaukapitänpatentes ist in Deutschland ausschließlich die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd in Würzburg zuständig.


Die Patente werden in Klassen mit folgenden Berechtigungen erteilt:

Klasse Fahrzeugart und -größe Wasserstraßen Befähigungszeugnis
A alle Fahrzeuge Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen bis zu der Grenze der Seefahrt Schifferpatent A
B alle Fahrzeuge Binnenschifffahrtsstraßen Schifferpatent B
C1 Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 m, ausgenommen
  1. zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassene Fahrgastschiffe,
  2. Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS) Antriebsleistung
Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen bis zu der Grenze der Seefahrt Schifferpatent C1
C2 Binnenschifffahrtsstraßen Schifferpatent C2
D1 Feuerlöschboote, Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen bis zu der Grenze der Seefahrt Feuerlöschbootpatent D1
D2 Binnenschifffahrtsstraßen Feuerlöschbootpatent D2
E Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m Binnenschifffahrtsstraßen Sportschifferzeugnis
F Fähren für eine bestimmte Fährstelle Fährführerschein
Der Fährführerschein wird auch für Fährstrecken auf dem Rhein erteilt.

Ausnahmen von der Patentpflicht bestehen für bestimmte Dienstfahrzeuge des Bundes und der Länder. Ein Patent der Klassen A bis F ist nicht erforderlich zum Führen von

sofern der Führer des Dienstfahrzeugs einen amtlichen Berechtigungsschein seiner Dienststelle besitzt.


Bewerber für ein Rhein- bzw. ein Binnenschifferpatent müssen ihre körperliche und geistige Tauglichkeit durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2
zur Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV) bei der jeweiligen Prüfungsbehörde nachweisen. Das ärztliche Zeugnis muss von einem anerkannten Arzt ausgestellt worden sein.

In Deutschland sind gemäß Anhang 1 zur Dienstanweisung Nummer 2 zur RheinSchPersV unter anderem der Arbeitsmedizinische und Sicherheitstechnischer Dienst der Berufsgenossenschaft für Verkehr - ASD Rhein-Ruhr GmbH - und die BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH als Betriebsärzte der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) Auskunftsstellen für anerkannte Ärzte.

Anhang 1
Aktuelle Liste der anerkannten Ärzte der ASD Rhein-Ruhr GmbH

Anhang 2
Aktuelle Liste der BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH der Betriebsärzte der WSV


Wer mit einem Binnenschiff bei unsichtigem Wetter, d. h. bei Verhältnissen, bei denen die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist, eine Radarfahrt durchführt, muss ein Radarpatent gemäß Kapitel 8 der RheinSchPersV besitzen. Dies gilt auf allen Bundeswasserstraßen (vgl. RadarPatEVB).

Zuständig für die Prüfung und die Erteilung eines Radarpatentes sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West (Münster), Südwest (Mainz), Süd (Würzburg) und Ost (Magdeburg).


An Bord von Schiffen, die gefährliche Güter im Sinne des ADN (Accord Européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voie de navigation) befördern, muss ein Sachkundiger anwesend sein (Mitglied der Schiffsbesatzung), der im Besitz einer Bescheinigung ist, die von einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion ausgestellt wurde und mit der bescheinigt wird, dass er an einer Schulung teilgenommen und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen bestanden hat, die bei der Beförderung gefährlicher Güter in Schiffen zu erfüllen sind.

Die ADN-Bescheinigungen werden nach Ablegung einer Prüfung erteilt für Trockengüterschiffe, Tankschiffe sowie für die Beförderung von Gasen und Chemikalien.


Alle Schiffsbesatzungsmitglieder die über kein Patent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffsführungszeugnis verfügen müssen im Besitz eines Schifferdienstbuches sein. Das Schifferdienstbuch ist an Bord mitzuführen und dient als Nachweis der Qualifikation des Besatzungsmitgliedes und als Nachweis der Fahrzeiten zur Erlangung einer höheren Qualifikation. Schifferdienstbücher werden auf Antrag von den Wasser- und Schifffahrtsämtern ausgestellt und müssen jährlich zur Prüfung vorgelegt werden.