Inhalt: Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge auf den Binnenschifffahrtsstraßen
Ein deutsches Kleinfahrzeug darf auf Binnenschifffahrtsstraßen nur geführt werden, wenn es mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen versehen ist. Die Registrierung ist vorzunehmen nach der Verordnung über die Registrierung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (KlFzKV-BinSch). Das Kennzeichen ist in mindestens 10 cm hohen Buchstaben und Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs anzubringen.
Amtliche Kennzeichen werden von den Wasser- und Schifffahrtsämtern ausgegeben.
Als amtliche Kennzeichen gelten auch die Schiffsregisternummer des Binnenschiffsregisters, gefolgt von dem Kennbuchstaben B, wenn das Kleinfahrzeug im Binnenschiffsregister eingetragen ist, die IMO-Schiffsidentifikationsnummer (Schiffsname) oder das Funkrufzeichen bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug, die Nummer des Flaggenzertifikats, gefolgt von dem Kennbuchstaben F, ein vom Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin auf der Grundlage einer alten 3-Jahres-Verordnung ausgegebenes Kennzeichen und das Vermietungskennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung.
Anträge auf Registrierung eines privat genutzen Kleinfahrzeugs (Sportboot) können bei allen Wasser- und Schifffahrtsämtern gestellt werden. Ein regionaler Bezug ist nicht gegeben. Die Kennzeichen bestehen - ähnlich einem Autokennzeichen - aus einem oder mehreren Buchstaben und Ziffern, die das ausstellende Wasser- und Schifffahrtsamt erkennen lassen.
Weiterhin können die Anträge auf Erteilung eines Kleinfahrzeugkennzeichens für den priaten Gebrauch beim Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.V. (ADAC), dem Deutschen Motoryachtverband e.V. (DMYV) oder dem Deutschen Segler-Verband e.V. (DSV) sowie den Landkreisen gestellt werden.
Die amtlichen und die amtlich anerkannten Kennzeichen gelten unbefristet sofern sich die Angaben nicht geändert haben.
Grundsätzlich hat der Eigentümer die freie Auswahl, von wem er sich das Kennzeichen ausstellen lässt. Eine Ausnahme gilt für Wassermotorräder - diese müssen ein amtliches und dürfen kein amtlich anerkanntes Kennzeichen führen.
Bootszeugnisse für die gewerbliche Vermietung von Sportbooten werden ausschließlich bei den Wasser- und Schifffahrtsämtern erteilt, in deren Zuständigkeit sich die Betriebsstätte befindet.
Über das zugeteilte Kennzeichen wird ein Ausweis ausgestellt, der an Bord mitzuführen ist.
Kosten:
- Zuteilung des amtlichen Kennzeichens: 18,00 Euro
- Änderung der Eigentumsverhältnisse: 15,00 Euro
- Alle übrigen Änderungen: 10,00 Euro
- Ersatzausfertigung des Ausweises: 13,00 Euro
Für alle Sportboote, die nach dem 15.06.1998 und Wassermotorräder, die nach dem 31.12.2005 erstmals auf dem Markt der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden bzw. werden, muss grundsätzlich eine Konformitätsbescheinigung vorgelegt werden.
Veräußerungen der Kleinfahrzeuge sind zur Berichtigung der Daten bei den jeweils zuständigen Stellen mit Zusendung des Ausweises gebührenfrei anzuzeigen.
