Binnenschifffahrtsrecht
Im Bereich der Binnenschifffahrtsstraßen finden, abhängig von der Wasserstraße, auf der Schifffahrt stattfindet, folgende Verkehrsvorschriften Anwendung:
Auf dem Rhein gilt die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV), deren Bestimmungen gleichermaßen auf dem Rhein in allen Rheinanliegerstaaten Anwendung findet, da die Regelungen international bereits seit 1868 in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg (ZKR) erarbeitet werden. Die Ahndung von Verstößen verfolgt jedes Land nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht.
Auf der Mosel regelt die Moselkommission seit dem Jahr 1962 als Organ der drei Anliegerstaaten alle Angelegenheiten der Schifffahrt und ihrer Anforderungen an die internationale Wasserstraße. Sie regelt auch die Vorschriften für den Verkehr, u.a. die Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV).
Für die Schifffahrt auf der Donau gilt die Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV). Die darin enthaltenen adäquaten technischen und rechtlichen Bedingungen werden durch die zwischenstaatliche Donaukommission als ein wichtiges internationales Rechtsinstrument geregelt.
Das in den vorgenannten Verkehrsvorschriften zur Anwendung kommende Verkehrsrecht ist bindend für alle Verkehrsteilnehmer. Die Bestimmungen stimmen inhaltlich häufig überein.
Auf den übrigen Binnenschifffahrtsstraßen im Bereich der Bundeswasserstraßen findet die Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) Anwendung. Sie gilt für alle darauf betriebenen Fahrzeuge. Sportboote gelten als Kleinfahrzeuge, die Fahrzeugen der Berufsschifffahrt auszuweichen haben.
Im ersten Teil werden u. a. Fahrregeln, Ausrüstungspflichten sowie Tag- und Nachtzeichen der Fahrzeuge und der Wasserstraßen festgelegt. Der zweite Teil enthält für 18 regionale Bereiche Sondervorschriften, die z. B. die Maße der Fahrzeuge und ihren Tiefgang spezifisch begrenzen oder Höchstgeschwindigkeiten festlegen. Der dritte Teil enthält Vorschriften zum Gewässerschutz und zur Abfallbeseitigung.
