Inhalt: Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
Kapitel 1 bis Kapitel 9
Anordnungen vorübergehender Art
Anordnungen vorübergehender Art ändern und ergänzen den Text der Verordnung und gehen diesem während ihrer Geltungsdauer vor.
(Die Anordnungen vorübergehender Art sind jeweils in roter Schrift eingearbeitet).
Anlage zur Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I Seite 3148, Anlageband sowie Seite 3317 und BGBl. I Seite 159)
Hinweis:
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren aus dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nummer L 109 Seite 8, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nummer L 100 Seite 30), sind beachtet worden.
An mehreren Stellen dieser Verordnung findet sich der Vermerk "ohne Inhalt", da die Nummerierung der Paragrafen und Anlagen im Hinblick auf die europäische Vereinheitlichung der Schifffahrtspolizeiverordnungen einer Entschließung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Unterausschuss Binnenschifffahrt Entschließung Nummer 24 vom 25. November 1985) folgt.
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Kennzeichnen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Radar
Kapitel 5 Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Kapitel 6 Fahrregeln
Kapitel 7 Regeln für das Stillliegen
Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
Kapitel 9 Fahrgastschifffahrt
