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Anlage 7: Schifffahrtszeichen

Vorbemerkung:

  1. Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.
  2. Die Tafeln können, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.
  3. Das Ende eines Verbotes, eines Gebots oder einer Einschränkung wird mit dem Hinweisschild E.11 angegeben.

Abschnitt I - Hauptzeichen

A. Verbotszeichen
A.1

Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
- allgemeines Verbotszeichen -

(§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe b, § 6.08 Nummer 2 Buchstabe a, § 6.16 Nummer 4,
§ 6.22 Nummer 1, § 6.22a, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 Nummer 1 und § 6.28a Nummer 4)
 
entweder Tafel Verbotszeichen A.1 Tafeln
oder
oder rote Lichter Verbotszeichen A.1 Lichter
oder rote Flaggen Verbotszeichen A.1 Flaggen
Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.  
A.1a
Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.
(§ 6.22 Nummer 2)
Verbotszeichen A.1a
A.2
Überholverbot, allgemein
(§ 6.11)
Verbotszeichen A.2
A.3
Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen Verbänden und gekuppelten Fahrzeugen. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreitet.
(§ 6.11)
Verbotszeichen A.3
A.4
Verbot des Begegnens und Überholens
(§ 6.08 Nummer 1)
Verbotszeichen A.4
A.5
Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe c)
Verbotszeichen A.5
A.5.1
Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
(§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe k)
Verbotszeichen A.5.1
A.6
Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§§ 6.18 und 7.03 Nummer 1 Buchstabe b)
Verbotszeichen A.6
A.7
Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.04 Nummer 1 Buchstabe b)
Verbotszeichen A.7
A.8
Wendeverbot
(§ 6.13 Nummer 4)
Verbotszeichen A.8
A.9
Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen
(§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e)
Verbotszeichen A.9
A.10
Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
(§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe a)
Verbotszeichen A.10
A.11
Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen
(§ 6.28a Nummer 2 Buchstabe c)
Verbotszeichen A.11
Dieses rote Licht ist erloschen
A.12
Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Verbotszeichen A.12
A.13
Fahrverbot für Sportfahrzeuge
Verbotszeichen A.13
A.14
Verbot des Wasserskilaufens
Verbotszeichen A.14
A.15
Fahrverbot für Segelfahrzeuge
Verbotszeichen A.15
A.16
Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren
Verbotszeichen A.16
A.17
Verbot des Segelsurfens
Verbotszeichen A.17
A.18
Fahrverbot für Wassermotorräder (Wasserscooter, Jetski usw.)
Verbotszeichen A.18
A.19
Badeverbot
(§ 8.10 Nummer 1 Buchstabe c)
Verbotszeichen A.19
B. Gebotszeichen
B.1
Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
(§ 6.12)
Gebotszeichen B.1
B.2
a. Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12)
Gebotszeichen B.2a
b. Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12)
Gebotszeichen B.2b
B.3
a. Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12)
Gebotszeichen B.3a
b. Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12)
Gebotszeichen B.3b
B.4
a. Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren
(§ 6.12)
Gebotszeichen B.4a
b. Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren
(§ 6.12)
Gebotszeichen B.4b
B.5
Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten
(§ 6.26 Nummer 2, § 6.28 Nummer 2 und § 6.29 Nummer 2)
Gebotszeichen B.5
B.6
Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in km/h) nicht zu überschreiten
Gebotszeichen B.6
B.7
Gebot, Schallzeichen zu geben
Gebotszeichen B.7
B.8
Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
(§ 6.08 Nummer 2)
Gebotszeichen B.8
B.9
a. Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern
(§ 6.16 Nummer 3)
Gebotszeichen B.9a
b. wie vor Gebotszeichen B.9b
B.10
Gebot, bei diesem von Land gegebenen "Bleib-weg-Signal", die unter § 8.09 Nummer 3 und 4 genannten Maßnahmen zu ergreifen
Gebotszeichen B.10
B.11
a. Gebot, Sprechfunk zu benutzen
(§ 4.05 Nummer 4)
Gebotszeichen B.11a
b. Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen
(§ 4.05 Nummer 4)
Beispiel: Kanal 11
Gebotszeichen B.11b
C. Zeichen für Einschränkungen
C.1
Die Fahrwassertiefe ist begrenzt
Einschränkungszeichen C.1
C.2
Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt
Einschränkungszeichen C.2
C.3
Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt
Einschränkungszeichen C.3
C.4
Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schifffahrtszeichen angegeben
Einschränkungszeichen C.4
C.5
Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen
Einschränkungszeichen C.5
D. Empfehlende Zeichen
D.1

Empfohlene Durchfahrtsöffnung

a. für Verkehr in beiden Richtungen;
(§ 6.25 Nummer 2 Buchstabe a und § 6.27 Nummer 2 Satz 2)
Empfehlungszeichen D.1a
Tafelzeichen D.1a
b. für Verkehr nur in Richtung in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt)
(§ 6.25 Nummer 2 Buchstabe b und § 6.27 Nummer 2 Satz 2)
Empfehlungszeichen D.1b
Empfehlungszeichen D.1b
Tafelzeichen D.1b
D.2
Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten
(§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe b)
Empfehlungszeichen D.2
D.3
Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren;
Empfehlungszeichen D.3a
in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren Empfehlungszeichen D.3b
E. Hinweiszeichen
E.1
Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeine Zeichen)
(§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe a, § 6.08 Nummer 2 Buchstabe b, § 6.27 Nummer 2 und § 6.28a Nummer 4)
Hinweiszeichen E.1
E.2
Kreuzung einer Hochspannungsleitung
Hinweiszeichen E.2
E.3
Hinweis auf ein Wehr
Hinweiszeichen E.3
E.4a
Nicht frei fahrende Fähre
Hinweiszeichen E.4a
E.4b
Frei fahrende Fähre
Hinweiszeichen E.4b
E.5
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht
(§ 7.05 Nummer 1)
Hinweiszeichen E.5
E.5.1
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
(§ 7.05 Nummer 2)
Hinweiszeichen E.5.1
E.5.2
Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind
(§ 7.05 Nummer 3)
Hinweiszeichen E.5.2
E.5.3
Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen
(§ 7.05 Nummer 4)
Hinweiszeichen E.5.3
E.5.4
Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)
Hinweiszeichen E.5.4
E.5.5
Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)
Hinweiszeichen E.5.5
E.5.6
Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)
Hinweiszeichen E.5.6
E.5.7
Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)
Hinweiszeichen E.5.7
E.5.8
Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)
Hinweiszeichen E.5.8
E.5.9
Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)
Hinweiszeichen E.5 9
E.5.10
Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)
Hinweiszeichen E.5.10
E.5.11
Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)
Hinweiszeichen E.5.11
E.5.12
Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)
Hinweiszeichen E.5.12
E.5.13
Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)
Hinweiszeichen E.5.13
E.5.14
Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)
Hinweiszeichen E.5.14
E.5.15
Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3 führen müssen
(§ 7.06 Nummer 1)
Hinweiszeichen E.5.15
E.6
Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.03 Nummer 2)
Hinweiszeichen E.6
E.7
Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.04 Nummer 2)
Hinweiszeichen E.7
E.8
Hinweis auf eine Wendestelle
(§ 6.13 Satz 2, § 7.02 Nummer 1 Buchstabe i)
Hinweiszeichen E.8
E.8 mit zusätzlicher rechteckiger weißen Tafel
Hinweis auf eine Wendestelle für Fahrzeuge bis zu der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge
(§ 6.13 Satz 3)
Hinweiszeichen E.8a
E.9
Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen
(§ 6.16 Nummer 1)
a. Hinweiszeichen E.9a
b. Hinweiszeichen E.9b c. Hinweiszeichen E.9c
E.10
Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden
(§ 6.16 Nummer 1)
a. Hinweiszeichen E.10a
  b. Hinweiszeichen E.10b
E.11
Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung
Hinweiszeichen E.11
E.12
(ohne Inhalt)
 
E.12a
Hinweis auf ausfahrende Fahrzeuge
(§ 6.16 Nummer 5)
Hinweiszeichen E.12a
E.13
Trinkwasserzapfstelle
Hinweiszeichen E.13
E.14
Fernsprechstelle
Hinweiszeichen E.14
E.15
Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
Hinweiszeichen E.15
E.16
Fahrerlaubnis für Sportboote
Hinweiszeichen E.16
E.17
Wasserskistrecke
Hinweiszeichen E.17
E.18
Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge
Hinweiszeichen E.18
E.19
Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren
Hinweiszeichen E.19
E.20
Erlaubnis für Segelsurfen
Hinweiszeichen E.20
E.21
Nautischer Informationsfunk
Beispiel: Kanal 18
Hinweiszeichen E.21a
  Hinweiszeichen E.21b
E.22
Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Wasserscooter, Jetski usw.)
Hinweiszeichen E.22
E.23
Hochwassermarken
Marke I
Bezugswasserstand
Hinweiszeichen E.23a
Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht. Marke II
Bezugswasserstand
Hinweiszeichen E.23b
E.24
Kitesurfstrecke
Hinweiszeichen E.24

Abschnitt II

Zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften

Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.

  1. Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.
    Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.
    Beispiele:
    Gebot nach 1.000 m 12 km/h nicht zu überschreiten
    Gebot nach 1.000 m
    12 km/h nicht zu überschreiten
    Nicht frei fahrende Fähre in 1.500 m
    Nicht frei fahrende Fähre in 1.500 m
  2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt
    Beispiele:
    1. Erlaubnis zum Stillliegen Erlaubnis zum Stillliegen
      <---Erlaubnis zum Stillliegen--->

    2. Liegeverbot (auf 1.000 m) Liegeverbot (auf 1.000 m)
      <---Liegeverbot (auf 1.000 m)--->

    3. Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil
      (§ 6.16 Nummer 4)
      Tafelzeichen A.1

  3. Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht.
    Beispiele:
    Anhalten: Zoll
    Anhalten: Zoll
    Achtung Fähre
    Achtung Fähre
    Einen langen Ton geben
    Einen langen Ton geben