Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)

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Inhalt: Allgemeine Informationen zu Bundeswasserstraßen, Binnen- und Seeschifffahrt

Die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt wie z. B. die Schifffahrtspolizei, Schiffszulassung, Schiffsvermessung und Befähigungszeugnisse werden im Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG) geregelt.


Das Seeaufgabengesetz beschreibt die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt. Dieses bildet die Rechtsgrundlage für alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren einschließlich schädlicher Umweltauswirkungen und gilt auch jenseits des Küstenmeeres.


Der Ausbau, Betrieb und die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie deren Nutzungsmöglichkeiten durch die Schifffahrt oder sonstige Nutzer wird im Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) geregelt.

Gebührenpflichtige Tatbestände im Zusammenhang mit dem Bundeswasserstraßengesetz können der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG-KostV) entnommen werden.


Am 01. November 2009 ist für die Rhein- und Binnenschifffahrt das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen (Abfallübereinkommen) in Kraft getreten. Mit diesem Übereinkommen werden die Belastungen der Umwelt durch die Binnenschifffahrt dahingehend reduziert, dass die Einleitung von Abfällen und umweltschädlichen Stoffen aus der Binnenschifffahrt in die Gewässer verboten wird. Die Unterzeichnerstaaten haben sich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass dieses Verbot auch eingehalten wird.

Das Abfallübereinkommen gilt auf allen Binnenschifffahrtsstraßen in Deutschland, den Niederlanden und Belgien, auf dem internationalen Abschnitt der Mosel in Luxemburg und in Frankreich sowie auf dem französischen Teil des Rheins und auf dem Rhein in der Schweiz bis Rheinfelden. Es wird von den Unterzeichnerstaaten in ihr jeweiliges Recht umgesetzt, damit es auf den vertraglichen Binnenwasserstraßen zur Anwendung kommt.


Am 14. Dezember 2010 ist für die Binnenschifffahrt die Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV) in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung werden die Belastungen der Umwelt durch die Binnenschifffahrt dahingehend reduziert, dass nur noch Kraftstoff mit einem Schwefelanteil ≤ 10 ppm verwendet werden darf.

Mit der 10. BImSchV wurde die Richtlinie 2009/30 EG in Deutschland in nationales Recht umgesetzt.


Für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt, z. B. für die Patente, Schiffszulassung, Schiffseichung, Registrierung von Kleinfahrzeugen, Vermietung von Sportbooten und bei Bootsanmeldungen werden von den Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Gebühren und Auslagen aufgrund der Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV) erhoben.


Die Staatszugehörigkeit von Schiffen bzw. die Bedingungen zur Führung der Flagge werden im Flaggenrechtsgesetz (FlRG) geregelt. Im ersten Abschnitt sind enthalten die Bestimmungen über das Recht zur Führung der Bundesflagge, der Nachweis über die Bescheinigung zum Führen der Bundesflagge, das Verbot anderer Nationalflaggen, die Flaggenführung und die Führung des Schiffsnamens, die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge sowie die Voraussetzungen bezüglich der Eintragung der Berechtigung zum Führen der Bundesflagge in das Internationale Seeschifffahrtsregister. Der zweite Abschnitt regelt die Flaggenführung der Binnenschiffe. Die Straf- und Bußgeldvorschriften sind im dritten Abschnitt enthalten.

Das Flaggenrechtsgesetz wird ergänzt durch die Flaggenrechtsverordnung (FlRV).


Aufgabe der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer strom- und schifffahrtspolizeilichen Zuständigkeit ist es, den Zustand der Bundeswasserstraße als Verkehrsweg für die Schifffahrt und die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erhalten. Zum Anlegen und Festmachen von Schiffen zur Verkehrsverbindung zwischen Schiff und Land dienen schwimmende Anlegestellen. Eine schwimmende Anlegestelle ist eine vom Ufer ausgehende Brücke als Ausrüstung einer Anlegestelle, bei der mindestens ein Aufleger als Schwimmkörper ausgebildet ist. Das Bundesverkehrsministerium hat ein Merkblatt "Schwimmende Anlegestellen" herausgegeben, in dem die wesentlichen Unterlagen und technischen Anforderungen zusammengefasst sind, die bei der Errichtung, Veränderung und dem Betrieb einer schwimmenden Anlegestelle an einer Bundeswasserstraße benötigt werden.