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Führerscheininformationen

Sportbootführerscheinverordnung-Binnen - SportbootFüV-Bin

Fragen- und Antwortenkatalog für den amtlichen Sportbootführerschein-Binnen (Teil A, B, C und D)

Der Fragenkatalog nach Anlage 10 ist erstmalig für Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2007 durchgeführt werden. Sollte der Bewerber seine Ausbildung nachweislich vor diesem Datum begonnen haben, ist der bisher geltende Fragenkatalog anzuwenden.


Sportbootführerscheinverordnung-See

Fragen- und Antwortenkatalog für den amtlichen Sportbootführerschein-See


Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen (Sportseeschifferscheinverordnung)


Sportküstenschifferschein (SKS)

Der SKS wurde durch Artikel 2 der 7. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I Seite 4016) zum 01. Oktober 1999 eingeführt.

Es handelt sich um einen amtlichen, freiwilligen Befähigungsnachweis, der die Lücke zwischen Sportbootführerschein-See einerseits und Sportseeschifferschein/Sporthochseeschifferschein andererseits schließt. Er gilt in den Küstengewässern aller Meere (3 bis 12 Seemeilen Abstand von der Küste).

Der Erwerb des SKS ist in der Sportseeschifferscheinverordnung geregelt. Bis zum 01. Oktober 1999 erworbene BR-Scheine können in einen SKS umgetauscht werden, müssen aber nicht. Die Ausbildungs- und Prüfungsmodalitäten für den SKS sind in den "Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben nach § 2 der Sportseeschifferscheinverordnung durch den Deutschen Motoryachtverband e. V. und den Deutschen Segler-Verband e. V. (Durchführungsrichtlinien Sportküstenschifferschein)" vom 03. August 1999 aufgeführt.

Fragen- und Antwortenkatalog für den amtlichen Sportküstenschifferschein
Stand: 01. Juli 2006 / Gültig ab 01. Januar 2007


Weitergeltung von Fahrerlaubnissen zum Führen von Sportbooten


Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) führt eine Liste der führerscheinfreien Sportbootmotoren, in der diejenigen Motoren aufgeführt sind, von denen der Hersteller, Vertreiber oder Importeur für eine bestimmte Bauserie einen Leistungsnachweis in Form eines Gutachtens einer anerkannten Prüfinstitution (z. B. TÜV, TU oder FH) oder eine Bescheinigung vorgelegt hat, aus der hervorgeht, dass der Grenzwert von 3,68 kW nicht überschritten wird.