Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)

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Inhalt: § 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Binnenschifffahrtsstraßen
    die Wasserstraßen (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes) mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen,

  2. Sportboote
    von ihren Bootsführern nicht gewerbsmäßig, gewöhnlich für Sport- oder Erholungszwecke verwendete Fahrzeuge von weniger als 15 Meter Länge (ohne Ruder und Bugspriet), ausgenommen Fahrzeuge, die durch Muskelkraft oder nur hilfsweise mit einem Treibsegel von höchstens 3 Fläche fortbewegt werden.