Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)

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Inhalt: § 3 - Grundregel, Zuständigkeit

(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasser- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.

(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasser- und Schifffahrtsamt zuständig,

  1. in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet oder

  2. das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt.