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§ 2 - Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Betriebsstätte:
    Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,

  2. Binnenschifffahrtsstraßen:
    die Bundeswasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,

  3. Sportboot:
    für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,

  4. Unternehmen:
    natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten,

  5. Vermietung:
    gewerbsmäßige Überlassung eines Sportbootes gegen Zahlung eines Entgelts.
    Wird ein Boot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet.

(2) So weit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten

  1. Binnenschifferpatentverordnung:
    die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I Seite 3066),

  2. Binnenschiffsuntersuchungsordnung:
    die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2450), zuletzt geändert durch Artikel 504 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407),

  3. Kennzeichnungsverordnung:
    die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I Seite 226), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I Seite 572),

  4. See-Sportbootverordnung:
    die Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich vom 29. August 2002 (BGBl. I Seite 3457),

  5. Rheinpatentverordnung:
    die Anlage zu der Einführungsverordnung zur Rheinpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II Seite 2174), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2000 (BGBl. II Seite 568),

  6. Rheinschiffsuntersuchungsordnung:
    die in § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Vorschriften,

  7. Sportbootführerscheinverordnung-Binnen:
    die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I Seite 536, 1102), zuletzt geändert durch § 26 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I Seite 3066),

  8. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:
    Anlage zu Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I Seite 3148, 3317, 1999 I Seite 159), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4580)

in der jeweils geltenden Fassung.

(3) So weit diese Verordnung in den §§ 5, 6, und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.