Inhalt: § 10 - Pflichten des Mieters und des Sportbootführers
(1) Der Mieter darf nicht zulassen, dass ein Sportboot von Personen geführt wird, denen nach § 8 Absatz 3 oder 4 ein Sportboot nicht vermietet werden darf.
(2) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass
- die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,
- die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist und
- die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden.
