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Bekanntmachung über die Verwendung der Zinsen nach § 5 Binnenschifffahrtsfondsgesetz vom 26.06.2002

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlässt zur Ausführung von § 5 Absatz 2 Binnenschifffahrtsfondsgesetz die folgende Richtlinie:

  1. Verwendungszweck der Zinsen
    Die Zinsen werden zur Förderung der Weiterbildung für deutsche Binnenschiffer verwendet.

  2. Verfahren
    Mit der Durchführung wird die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, Münster, beauftragt. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West erlässt Ausführungsbestimmungen zur Gewährung von Hilfen für die Weiterbildung von deutschen Binnenschiffern im Benehmen mit den überregionalen deutschen Binnenschifffahrtsverbänden. Das Antragsformular wird hier als PDF-Dokument zum Downloaden zur Verfügung gestellt.

  3. Inkrafttreten
    Diese Richtlinie tritt am 01.11.2003 in Kraft.

Bonn, den 06. Oktober 2003

Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Kaune