Inhalt: Ausführungsbestimmungen
Ausführungsbestimmungen zu der Richtlinie für die Verwendung der Zinsen nach § 5 Absatz 2 Binnenschifffahrtsfondsgesetz in der zur Zeit gültigen Fassung (letzte Änderung 14.06.2007; veröffentlicht in Verkehrsblatt Nummer 13/2007 vom 14.07.2007, Seite 469)
- Rechtsgrundlage, Zielsetzung
1.1
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West - Binnenschifffahrtsfonds - kann nach Maßgabe der verfügbaren Zinserträge aus dem Fondsvermögen, der Richtlinien für die Verwendung der Zinsen und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (§ 44) auf Antrag Zuwendungen für die Weiterbildung deutscher Binnenschiffer gewähren.
1.2
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse auf Antrag gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung. Vielmehr entscheidet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Zinserträge. - Zuwendungsempfänger
2.1
Zuwendungen werden deutschen Besatzungsmitgliedern gewährt, die auf Binnenschiffen für die gewerbliche Güter- oder Fahrgastbeförderung, Bunkerbooten, Bilgenentölern und Fähren fahren.
2.2
Zuwendungen werden auch deutschen Reedereien, Genossenschaften, Gesellschaften, Eigentümern etc. für Besatzungsmitglieder der unter Nummer 2.1 genannten Fahrzeuge gewährt, sofern diese von ihnen beschäftigt oder betreut werden. - Verwendungszweck und Art der Zuwendungen
3.1
Die Zuwendungen werden gewährt als nicht rückzahlbare Zuschüsse und betragen
- 60 % der von dem jeweiligen Seminarveranstalter in Rechnung gestellten Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen, die Kenntnisse vermitteln, die für den Betrieb eines Binnenschiffes erforderlich sind oder die auf eine spezielle, in der Binnenschifffahrt zu verwendende Qualifikation vorbereiten,
- 90 % der von dem jeweiligen Seminarveranstalter in Rechnung gestellten Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen, die Kenntnisse über den kaufmännischen Betrieb eines Unternehmens in der Binnenschifffahrt oder in der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung vermitteln. Hierunter fallen auch Weiterbildungsmaßnahmen, die auf die Prüfung nach § 5 Absatz 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmens im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr vorbereiten.
3.2
Der Höchstbetrag der Zuwendung beträgt je Antragsteller(in) 2.000 € für Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, welcher erstmalig mit dem Inkrafttreten der Richtlinie und der Ausführungsbestimmungen beginnt. - 60 % der von dem jeweiligen Seminarveranstalter in Rechnung gestellten Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen, die Kenntnisse vermitteln, die für den Betrieb eines Binnenschiffes erforderlich sind oder die auf eine spezielle, in der Binnenschifffahrt zu verwendende Qualifikation vorbereiten,
- Verfahren
4.1
Zuwendungen sind schriftlich unter Verwendung der vorgefertigten Antragsformulare und Beifügung der erforderlichen Unterlagen grundsätzlich 1 Monat vor Beginn des jeweiligen Seminars bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, Cheruskerring 11, 48147 Münster, zu beantragen.
Antragsformulare sind erhältlich bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, dem Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt e. V., Dammstraße 15-17, 47119 Duisburg und dem Bundesverband der Selbstständigen, Abt. Binnenschifffahrt e. V., August-Bier-Straße 18, 53129 Bonn. Außerdem kann das Formular über das Internet ausgedruckt werden: Antragsformular-Binnenschifffahrtsfonds
4.2
Den Anträgen sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
- Ablichtung des Reisepasses oder Personalausweises des Seminarteilnehmers;
- Ablichtungen der ersten beiden Seiten des Schiffsattestes von dem Schiff auf welchem der Seminarteilnehmer als Besatzungsmitglied fährt;
- Ablichtungen der 1. Seite des Bord-/Fahrtenbuches und von mindestens 2 Seiten, auf denen die/der Seminarteilnehmer(in) innerhalb der letzten 3 Monate vor Antragstellung als Besatzungsmitglied aufgeführt ist;
- Schreiben oder Broschüren, aus denen Art, Kosten und Zeitpunkt des Seminars zu ersehen ist, für das die Zuwendung beantragt wird;
- Ablichtung des Beschäftigungs-, Betreuungs- oder Arbeitsvertrages (nur bei Anträgen nach Nummer 2.2).
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West bewilligt eine Zuwendung durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Bestandskraft des Bescheides und Vorlage von Ablichtungen der Teilnahmebescheinigung und der Kostenrechnung. - Ablichtung des Reisepasses oder Personalausweises des Seminarteilnehmers;
- Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (§ 44) und die §§ 48, 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in den Richtlinien über die Verwendung der Zinsen nach § 5 Absatz 2 Binnenschifffahrtsfondsgesetz und diesen Ausführungsbestimmungen Abweichungen zugelassen sind.
